20.4.2018
KONK
> Wettbewerbsrecht

Unternehmen im Bereich der Lebensmittelversorgung – Achtung bei den neusten Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes

Donnerstag, der 19. April 2018, wird durch das Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes (ZKme-1), geändert durch ZKme-1E, markiert, das eine strengere Regelung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette in Slowenien einleiten wird und folglich die Geschäftsbeziehungen sowohl der Lebensmittellieferanten als auch der Händler in Slowenien erheblich beeinträchtigen wird. Das geänderte ZKme-1 wird weit über die Mindestschutznormen in Bezug auf unlautere Handelspraktiken, die die Europäische Kommission in ihrem gerade letzte veröffentlichten Vorschlag für eine Direktive über unlautere Handelspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette vorgeschlagen hat, hinausgehen.

Bereits ab 2014 (Änderung ZKme-1B) enthält ZKme-1 ein allgemeines Verbot der so genannten unerlaubten Praktiken in der Lebensmittelversorgungskette. Unerlaubt sind alle Praktiken, mit denen eine Partei mit beträchtlicher Marktmacht, die sich aus dem Volumen oder Wert des Verkaufs ergibt, in Abweichung von den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel die andere Vertragspartei ausbeutet. ZKme-1 führt auch zwei Beispiele der unerlaubten Praktiken an und sieht die Nichtigkeit der Verträge in den Teilen, die unerlaubte Praktiken enthalten, vor. Für Subjekte, die unerlaubte Praktiken ausüben, werden Geldbußen in der Höhe von 6,000–-8,000 EUR festgesetzt. Es wurde auch ein Bürgerbeauftragte für Beziehungen in der Lebensmittelversorgungskette eingeleitet. Die Durchsetzung der Behörde für Wettbewerbsschutz war aber gering, angeblich wegen Unklarheiten in den Regeln.

ZKme-1E sollte jetzt mehr Klarheit und eine bessere Rechtsgrundlage gewährleisten, um besser die Landwirte zu schützen, fairere Beziehungen zwischen den Partnern in der Lebensmittelversorgungskette herzustellen, Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu erhöhen und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Die existierenden Regeln über unerlaubte Praktiken in der Lebensmittelversorgungskette werden in Bezug auf die nächsten fünf Hauptbereiche erweitert:

  1. die Vermutung beträchtlicher Marktmacht wird eingeleitet – für Unternehmen, die auf der Einkaufsseite tätig sind und mindestens 25 Millionen Euro Jahresumsatz in Slowenien erzielen, wird vermutet, dass sie beträchtliche Marktmacht haben (neuer Artikel 61.f Abs. 2 ZKme-1);
  2. es werden jetzt 23 Beispiele unerlaubter Praktiken angeführt (zusätzlich zu der Generalklausel, die unerlaubte Praktiken verbietet) – als Beispiele werden Listungsgebühren, Beiträge für Erweiterung des Verkaufs-/Vertriebsnetzes, Rückgabe gelieferter, aber nicht verkaufter Produkten, Meistbegünstigungsklausel gegenüber Kunden, Klausel über ausschließliche Lieferung und sogar das Verbot der Forderungsabtretung und regelmäßige und unverhältnismäßige Abrechnung des Rabattes für Begleichung von Rechnungen vor dem festgesetzten Zeitpunkt genannt (neuer Artikel 61.f Abs. 3 ZKme-1);
  3. die Verträge in der Lebensmittelversorgungskette werden in schriftlicher Form und vor der Lieferung der Waren abgeschlossen sein müssen und werden zahlreiche obligatorische Elemente enthalten müssen (wie z.B. geschätzter Umsatz, geschätzter Verkaufswert und Preisliste der Waren; Vertragsdauer; Zahlungsdaten; Liefermöglichkeiten; Regeln über Preisänderungen; Regeln im Fall von höherer Gewalt) (neuer Artikel 61.g ZKme-1);
  4. die Überwachungspflicht der Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde – die nicht auf andere verantwortliche Personen übertragen werden kann – über Arbeitsprozessen, Angestellten und externen Mitarbeitern des Unternehmens, um unerlaubte Praktiken zu verhindern (neuer Artikel 61.h ZKme-1);
  5. die Geldbußen werden auf bis zu 0,25 Prozent des Jahresumsatzes in Slowenien erhöht für Subjekte, die unerlaubte Praktiken ausüben oder gegen die Regeln über obligatorische Vertragselemente verstoßen, und auf 5.000–-10.000 EUR für verantwortliche Personen solcher Subjekte (neuer Artikel 177.a ZKme-1);

Die Regeln der Artikel 61.f, 61.g und 61.h ZKme-1 gelten ab 1. Januar 2019, so dass die Unternehmen eine kurze Übergangszeit zur Anpassung an das neue Regime haben.

Trotz der legitimen Ziele scheint ihre Umsetzung nach ZKme-1E fragwürdig und es werden in Praxis Probleme der Unternehmen bei der Gewährleistung der Einhaltung erwartet. Das sind einige Herausforderungen, mit denen die Unternehmen möglicherweise konfrontiert werden:

  • es gibt keine festen Kriterien, anhand deren bestimmt würde, ob eine Gesellschaft beträchtliche Marktmacht gegenüber der anderen Partei hat oder nicht. Die Vermutung der beträchtlichen Marktmacht wurde willkürlich auf (generell) 25 Millionen Jahresumsatz bestimmt, wobei dieser Umsatz überhaupt nicht nur in der Lebensmittelversorgungskette in Slowenien erzielt werden muss. Werden nach solchem Kriterium die Unternehmen echt gleich behandelt in Bezug auf ihre Marktmacht in der Lebensmittelversorgungskette? Wie kann ein Unternehmen die unter Artikel 61.h ZKme-1 erforderte Überwachungspflicht nachkommen, wenn es nicht klar ist, ob es beträchtliche Marktmacht genießt oder nicht?
  • Außerdem sind zahlreiche der 23 Beispiele unerlaubter Praktiken aus Artikel 61.f Abs. 3 ZKme-1 unbestimmt und unklar (sowohl für die Unternehmen als auch für die Behörde für Wettbewerbsschutz als Aufsichtsbehörde), was wegen ihres Strafcharakters und des Verfassungsprinzips der Klarheit und Rechtssicherheit besonders problematisch ist. Es ist auch umstritten, ob ein solcher Eingriff in die Vertragsautonomie und die unternehmerische Freiheit verfassungsmäßig ist, angesichts der geringen Rechtfertigung des Gesetzgebers nach der erforderten strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Außerdem geht die Liste unerlaubter Praktiken über die Praktiken, die die Befragten in der Untersuchung der Behörde für Wettbewerbsschutz über unfaire Praktiken im Lebensmittelversorgungssektor in 2017 als unfair angesehen haben, hinaus.
  • Die Formerfordernisse und obligatorische Vertragselemente gemäß Artikel 61.g ZKme-1 könnten nicht leicht zu erreichen sein, vor allem nicht mit den kleinsten Landwirten, denen es wahrscheinlich an notwendigen Ressourcen mangelt. Es kann gut sein, dass sie anstatt besseren Schutzes auf fehlende Bereitschaft der Händler zur weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit stoßen werden.