29.6.2018
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J&P Nachrichten im Bereich der Arbeitsmigrationen

  • Vorgesehene Lockerung der Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für kroatische Arbeiter;
  • künftig etwas einfacher zur kombinierten Erlaubnis für Gesellschaften, die im Register der Unternehmen mit hohem Mehrwert und im Register der innovativen Start-Up-Unternehmen eingetragen werden;
  • das Europäische Parlament bestätigte die Aktualisierung der Gesetzgebung über entsandte Arbeitnehmer mit dem Ziel, mehr Sicherheit für die Arbeiter zu gewährleisten;
  • einige Anträge auf Erteilung der kombinierten Erlaubnisse können künftig auch Online abgegeben werde.

Ab 1. 7. 2018 ganz ohne Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt für kroatische Arbeiter?

Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union gilt für kroatische Staatsangehörige eine Übergangszeit im Bereich der Einstellung in Slowenien. Aufgrund eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens, dessen Gültigkeit 2015 bis zum 1. 7. 2018 verlängert wurde, war der Zugang kroatischer Staatsangehörigen zum slowenischen Arbeitsmarkt wesentlich enger begrenzt als für die Staatsangehörigen anderer EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz. So gilt es während der Übergangszeit, dass der Staatsangehörige der Republik Kroatien, der sich weniger als 2 Jahren rechtmäßig in Slowenien aufhält, vor der Einstellung in Slowenien eine Einstellungserlaubnis einholen muss, die Arbeit nur bei dem Arbeitgeber, bei dem er die Einstellungserlaubnis eingeholt hat, ausführen darf und nur die Arbeit, für die er eine solche Erlaubnis eingeholt hat, ausführen darf. Dabei ist auch die Voraussetzung für die Erteilungen der Erlaubnis, nämlich dass im Register der Arbeitslosen keine anderen Personen registriert sind, die solche Arbeit ausführen könnten, eher restriktiv.

Die Regierung der Republik Slowenien hat im März 2018 den Gesetzesentwurf angenommen, mit dem die oben beschriebene Übergangszeit um zwei weitere Jahre verlängert würde, aber der Gesetzesentwurf wurde wegen des Rücktritts des Ministerpräsidenten Cerar nicht in der Nationalversammlung behandelt. Angesichts der erwartenden zukünftigen Entwicklungen ist es unwahrscheinlich, wenn nicht unmöglich, dass der Gesetzesentwurf, mit dem die Übergangszeit verlängert würde, rechtzeitig durch die Nationalversammlung behandelt wurde. So ist es zu erwarten, dass ab 1. 7. 2018 der Zugang zum Arbeitsmarkt für kroatische Staatsangehörige mit der Position der Staatsangehörigen anderer EWR-Staaten und der Schweiz ausgeglichen wird. Die Beseitigung der Beschränkungen soll voraussichtlich vor allem für die Gesellschaften an der Grenze mit Kroatien eine positive Einwirkung haben.

 

Einfachere und schnellere Verfahrungen der Einstellung von Ausländern in Unternehmen mit hohem Mehrwert und Start-Up-Unternehmen

Am 1. 7. 2018 wird die Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit der Ausländer (ZZSDT-B Novelle) in Kraft treten. Die einzige Neuigkeit, die die Novelle bringt, ist etwas erleichtertes Verfahren für die Erteilung der kombinierten Erlaubnisse für die Einstellung von Ausländern in Unternehmen/bei Gesetzgebern, die im Register der Unternehmen mit hohem Mehrwert oder im Register der Innovativen Start-Up-Unternehmen eingetragen sind. Mit der Novelle möchte die Regierung der Republik Slowenien den in den genannten Registern eingetragenen Unternehmen eine schnellere und einfachere Einstellung von Ausländern ermöglichen. Nunmehr wird die Arbeitsverwaltung der Republik Slowenien im Verfahren der Einverständniserklärung zur kombinierten Erlaubnis bzw. im Verfahren der Verlängerung der kombinierten Erlaubnis und schriftlicher Zustimmung bei Unternehmen/Arbeitgeber, die in den beiden Registern eingetragen sind, die Bedingungen für die Registrierung des Arbeitgebers im Unternehmensregister, den etwaigen Eintritt der Liquidation oder des Konkurs des Arbeitgebers, den aktiven Geschäftsbetrieb und die Zahlung aller Steuerpflichten des Arbeitgebers nicht prüfen (also die Bedingungen aus Artikel 17 Punkt 2, 3, 4 und 5 ZZSDT). Damit soll nach Angaben der Regierung den genannten Unternehmen eine schnellere und einfachere Überbrückung der Personallücken durch Einstellung von Ausländern ermöglicht werden bei gleichzeitiger Gewährleistung des gleichwertigen Schutzes der Rechte und der Rechtssicherheit der Wanderarbeiter.

 

Aktualisierte Gesetzgebung für Arbeiter, die in einen anderen EU-Mitgliedsstaat entsandt werden

Das Europäische Parlament hat nach mehrmonatigen Verhandlungen mit dem Europäischen Rat und der Kommission die Änderungen der Europäischen Richtlinie über entsandte Arbeiter (die so genannte Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern, Richtlinie 96/71/EG) bestätigt, mit dem Ziel die gleiche und faire Zahlung und Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeiter zu gewährleisten. Entsandte Arbeiter sind im Sinne der Richtlinie die Arbeiter, die vom ihren Arbeitgeber in einen anderen EU-Mitgliedsstaat entsandt werden. Die geänderte Fassung der Richtlinie bestimmt, dass den entsandten Arbeitern alle Elemente der Zahlung, wie diese von den Arbeitern in dem Staat, in den der Arbeiter entsandt wurde, erhalten werden. Im Vergleich zu der existierenden Gesetzgebung bedeutet das vor allem das Recht zu verschiedenen Prämien und Zulagen, zu denen die einheimischen Arbeiter berechtigt sind. Außerdem werden die Arbeitgeber in bestimmten Fällen dazu gezwungen, den entsandten Arbeitern die Rechte, wie diese in den Kollektivverträgen vereinbart sind, zu gewährleisten. Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Änderungen der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umsetzen.

 

Die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Anträge auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis

Die Anträge auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis für Aufenthalt und Arbeit und die Anträge auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis im Bereich der Forschung und Hochschulbildung eines Ausländers können künftig auch elektronisch abgegeben werden, über das e-VEM Portal. Trotzdem wird es für beide Typen der kombinierten Erlaubnis immer noch möglich, die Anträge in physischer Form bei der zuständigen Verwaltungseinheit abzugeben. Die elektronische Antragseinreichung wird voraussichtlich eine schnellere Antragsbearbeitung ermöglichen, was sonst ein komplexes und mehrere Monate andauerndes Verfahren ist.