29.8.2018
STR
> Steuerrecht

Aufteilung des Vermögens kann steuerliche Konsequenzen haben

Im Leben kommen Momente, wenn wir uns mit Vermögenssachen bzw. Sachen, die die Aufteilung des Vermögens einschließen, befassen müssen. Da sich der Wert des Vermögens einer Person bei der Aufteilung des Vermögens eigentlich nicht ändert, wird oft festgehalten, dass es bei Aufteilungen keine steuerlichen Konsequenzen gibt. Grundsätzlich könnten wir sagen, dass das stimmt, aber wie wir wissen, ist das Wesentliche oft zwischen den Zeilen versteckt. Es ist gut, wenn sie sich damit vor dem Abschluss der Vereinbarungen vertraut werden, so dass sie keine unerwarteten steuerlichen Konsequenzen einholen. Sie kennen ja das Sprichwort, Gefahr erkannt, Gefahr gebannt.

Die Aufteilung findet in der Praxis meistens als die Aufteilung der Immobilien statt, auf denen mehrere Miteigentümer Eigentumsrechte haben, oder als die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Im Einklang damit werden in dem folgenden Teil die Umstände beschrieben, die in dem einen oder anderen Fall die steuerlichen Konsequenzen beeinflussen können. In bestimmten Fällen treten diese überhaupt nicht auf, was für Einzelpersonen selbstverständlich am besten ist und sie freuen sich darüber.

Solche Regelung gilt für die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die grundsätzlich keine steuerlichen Konsequenzen hat. Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist kein Rechtsgeschäft mit Dingen, da es sich bei der Aufteilung nicht darum handelt, dass das Eigentumsrecht auf den Dingen von einer auf die andere Person übergeht, sonst darum, dass das bisher gemeinsame Ding aufgeteilt wird. Auf einem Teil des aufgeteilten Dings erwirbt jeder der bisherigen Miteigentümer das exklusive Eigentumsrecht auf dem Teil des aufgeteilten Dings. Das gilt auch bei Zivilaufteilung, die durchgeführt wird, wenn eine physische Aufteilung nicht möglich ist und ein der bisherigen Miteigentümer statt des Dings den monetären Wert seines Anteils erhält. Die Aufteilung ähnelt zwar im letzten Fall dem Verkauf, aber wenn für solche Aufteilung Steuer erheben würde, würde damit die Verhältnismäßigkeit, die durch die Aufteilung zwischen den Parteien erreicht werden sollte, zerstört. Auf diese Weise wäre die Zivilaufteilung nicht der physischen Aufteilung gleichwertig, der Zweck der Aufteilung würde nicht erreicht und eine der Parteien würde ihr gesetzliches Recht darauf verlieren, dass sie mit der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens so viel bekommt, wie ihr Anteil am gemeinsamen Vermögen beträgt.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Aufteilung des ehelichen Vermögens keine steuerlichen Konsequenzen hat. Nämlich, wenn festgestellt werden sollte, dass die Zivilaufteilung zu einer unverhältnismäßigen Aufteilung geführt hat, könnte man davon ausgehen, dass es zum Verkauf des Dings in dem Teil, der den Anteil der Partei am gemeinsamen Vermögen überschreitet, gekommen ist. Zum Beispiel, wenn die Ehegatten jeder zu einer Hälfte des gemeinsamen Vermögens berechtigt würden und die Aufteilung so durchgeführt würde, dass einer mehr erhalten würde und der andere weniger, könnte für steuerliche Zwecke betrachtet werden, dass das Unterschied eine steuerpflichtige Transaktion darstellt. Ähnlich gilt auch für den Fall, wo unverhältnismäßige Aufteilung zur Vermeidung des Abschlusses einer anderen Vereinbarung durchgeführt würde (z. B. Verkauf oder Geschenk). In beiden Fällen würden steuerliche Konsequenzen auftreten.

Sinngemäß gleiche steuerliche Auswirkungen können bei den Aufteilungen von Immobilien, die im Besitz von mehreren Miteigentümer sind, auftreten. Bei den Aufteilungen solcher Immobilien müssen zwei Situationen unterschieden werden: Wenn Miteigentum in Natur aufgeteilt wird auf solche Weise, dass neue Immobilien entstehen (z. B. mit Parzellierung) und jeder Miteigentümer zum einzigen Eigentümer der neuen Parzelle wird, ist solche Aufteilung steuerfrei. Selbstverständlich nur wenn die Aufteilung im Verhältnis zu dem Wert des Miteigentumsanteils steht, so dass jeder einen solchen Wert bekommt, der dem Wert seines Miteigentums vor der Aufteilung entspricht. Würde jemand einen höheren Wert erhalten, wäre der Überschuss steuerpflichtig.

Für mehrere Jahren galt eine abweichende Regel für den Fall, wo zwei Miteigentümer mehrere Immobilien in Miteigentum hatten und das Miteigentum so aufgeteilt würde, dass jeder von ihnen einzelne dieser Immobilien erhielt, und zwar so viel, wie ihm gemäß seinem Miteigentumsanteil gehörte. Solche Transaktionen waren steuerpflichtig, da es angenommen wurde, dass der Miteigentumsanteil auf einer Immobilie durch den Miteigentumsanteil auf der anderen Immobilie ersetzt wurde, wobei es zum Handel (Verkauf) der Immobilien kommen sein sollte. Gemäß jüngster Rechtsprechung sind solche Transaktionen nicht mehr steuerpflichtig.

Noch immer kommt es aber zur Besteuerung in dem Fall, wenn sich die Miteigentümer die Immobilien so aufteilen, dass einzelne von ihnen die ganze Immobilie behalten, während die anderen ausgezahlt werden (entweder als Geldzahlung oder mit einer anderen Immobilie oder Anteil an der Immobilie). In solchem Fall wird es steuerlich betrachtet, dass es zu einer steuerpflichtigen Übertragung der Immobilie gekommen ist.

Am Ende soll Folgendes hervorgehoben werden. Wenn eine Vereinbarung über (Auf)teilung abgeschlossen wurde und dafür Steuer erheben würde, die die Parteien nicht erwartet haben und nicht bezahlen wollten, wird es nicht immer möglich, diese Situation mit einer potenziellen Kündigung des Vertrags zu sanieren. Nämlich, die Kündigung kann steuerlich auch als neue Transaktionen betrachtet werden, für die sie wieder Steuer bezahlen müssen.

Die Maxime „überlege zweimal, um es einmal richtig zu machen“ ist also diejenige, die uns Sicherheit bieten kann und uns vor der Vereinbarung, bezüglich deren eine unerwartete Steuerpflicht auftreten könnte, schützt.