{"id":5592,"date":"2020-04-30T08:14:40","date_gmt":"2020-04-30T08:14:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.jadek-pensa.si\/?p=5592"},"modified":"2020-05-08T16:44:17","modified_gmt":"2020-05-08T16:44:17","slug":"rechtliche-ueberlegungen-zur-liquiditaet","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/jadek-pensa.si\/de\/rechtliche-ueberlegungen-zur-liquiditaet\/","title":{"rendered":"Rechtliche \u00dcberlegungen zur Liquidit\u00e4t"},"content":{"rendered":"<h3>INHALTSVERZEICHNIS<\/h3>\n<p><a href=\"#arbeiter\">ARBEITER<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#finanzen\">FINANZEN<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#steuern\">STEUERN<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#mietverhaltnisse\">MIETVERH\u00c4LTNISSE<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#korperschaften\">K\u00d6RPERSCHAFTEN<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#insolvenz\">INSOLVENZ<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#vollstreckung\">VOLLSTRECKUNG<\/a><\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3 id=\"arbeiter\">ARBEITER<\/h3>\n<p><strong>1. R\u00dcCKERSTATTUNG DES BESOLDUNGSAUSGLESCHS DER BESCH\u00c4FTIGTEN AUF VOR\u00dcBERGEHENDER WARTEZEIT UND DIE BEFREIUNG VON DEN BEITRAGZAHLUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>Das seit dem 11. April 2020 geltende Gesetz \u00fcber Interventionsma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Epidemie und zur Abschw\u00e4chung ihrer Auswirkungen auf B\u00fcrger und Wirtschaft (im Weiteren \u201e<strong>ZIUZEOP<\/strong>\u201c oder auch \u201e<strong>Megagesetz<\/strong>\u201c) sieht unter bestimmten Bedingungen die vollst\u00e4ndige Erstattung von Besoldungsausgleichen der Arbeitnehmer auf vor\u00fcbergehender Wartezeit auf Grundlage der Unf\u00e4higkeit der Beschaffung der Arbeit seitens des Arbeitgebers wegen der Folgen der neuen Coronavirus Epidemie in H\u00f6he von 80 % der Grundlage, und die Befreiung von Beitragszahlungen, die auf die Besoldungsausgleiche gebunden sind, vor.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckerstattung des Besoldungsausgleichs darf nicht niedriger sein als das Mindestgehalt in der Republik Slowenien.<\/p>\n<p>Daher ist der Arbeitgeber nur durch den Mindestbetrag begrenzt, andernfalls zahlt er die Ausgleiche normal in H\u00f6he von 80% der Grundlage f\u00fcr die Ausgleichsberechnung aus, wie es im Arbeitsgesetzbuch f\u00fcr vor\u00fcbergehende Abwesenheit von der Arbeit aufgrund des Wartens auf Arbeit aus gesch\u00e4ftlichen Gr\u00fcnden festgelegt ist.<\/p>\n<p>Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber vom Staat eine R\u00fcckerstattung des ausgezahlten Ausgleichs nur in der H\u00f6he erh\u00e4lt, die das Durchschnittsgehalt f\u00fcr 2019 in der Republik Slowenien (1.735,84 EUR), das um Beitr\u00e4ge der versicherten Person gek\u00fcrzt wird, nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss auch Beitr\u00e4ge vom Teil des Ausgleichs zahlen, der \u00fcber dem Durchschnittsgehalt f\u00fcr 2019 in der Republik Slowenien liegt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die R\u00fcckerstattung von ausgezahlten Ausgleichen und f\u00fcr die Beitragsbefreiungen f\u00fcr solche Arbeitnehmer, die aufgrund h\u00f6herer Gewalt wegen Kinderbetreuungsverpflichtungen wegen Schlie\u00dfung von Kinderg\u00e4rten und Schulen und aus anderen objektiven Gr\u00fcnden oder die aufgrund Unf\u00e4higkeit wegen der Unterbrechung des \u00f6ffentlichen Verkehrs oder der Schlie\u00dfung von Grenzen zwischen Nachbarl\u00e4nder zur Arbeit zu kommen, arbeitsunf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>Arbeitgeber sind auch von der Zahlung von Renten- und Invalidenversicherungsbeitr\u00e4gen f\u00fcr diejenigen Arbeitnehmer befreit, die arbeiten. <em>Angestellten<\/em>, die arbeiten und deren Gehalt das Dreifache des Mindestgehalts in der Republik Slowenien (ca. 2800 EUR) nicht \u00fcberschreitet, m\u00fcssen die Arbeitgeber auch die sogenannte Krisenzulage in H\u00f6he von 200 EUR, die von allen Steuern und Beitr\u00e4gen befreit ist, auszahlen.<\/p>\n<p>Die Megagesetzreform sieht eine neue Bestimmung vor, wonach die Arbeitgeberbeihilfema\u00dfnahmen nach ZIUZEOP <strong>staatliche Beihilfen<\/strong> darstellen, weshalb die Bedingungen f\u00fcr die Zuweisung von Mitteln gem\u00e4\u00df dem Vor\u00fcbergehenden Rahmen f\u00fcr staatliche Beihilfema\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Wirtschaft beim Ausbruch des COVID-19 erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Dies bedeutet unter anderem, <strong>dass einige Unternehmen keinen Anspruch auf diese finanzielle Unterst\u00fctzung haben werden<\/strong> (diejenigen, die am 31. Dezember 2019 nach EU-Recht bereits Unternehmen in Schwierigkeiten waren). Dar\u00fcber hinaus darf der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen gew\u00e4hrten Beihilfen 800.000 EUR brutto (vor Steuern oder anderen Abgaben) pro Unternehmen nicht \u00fcberschreiten (bzw. 120.000 EUR f\u00fcr Fischerei- und Aquakulturunternehmen und 100.000 EUR f\u00fcr im Produktionssektor f\u00fcr landwirtschaftliche Erzeugnisse t\u00e4tige Unternehmen).<\/p>\n<p>F\u00fcr gro\u00dfe Unternehmen gibt es zwei Ausnahmen von der oben genannten H\u00f6chstgrenze f\u00fcr Beihilfen, und zwar werden die staatlichen Beihilfen als zul\u00e4ssig angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>(a) Aufrechterhaltung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer, denen die Beihilfe zugewiesen wurde, f\u00fcr den Zeitraum des Eingangs der Mittel;<\/p>\n<p>b) Die H\u00f6he der Beihilfe darf 80% des monatlichen Bruttolohns pro Arbeitnehmer nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>c) Unterst\u00fctzung nur f\u00fcr Arbeitnehmer, die andernfalls aufgrund einer Unterbrechung bzw. Einschr\u00e4nkung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit infolge des COVID-19-Ausbruchs entlassen sein w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wenn die staatliche Beihilfe die H\u00f6chstbetr\u00e4ge \u00fcberschreitet, gilt diese f\u00fcr gro\u00dfe Unternehmen auch dann als genehmigt, wenn es sich um eine Beihilfe zur Behebung von Sch\u00e4den handelt, die durch Naturkatastrophen oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Ereignisse verursacht wurden, jedoch muss eine solche Beihilfe im Voraus von der Europ\u00e4ischen Kommission genehmigt werden. Unternehmen m\u00fcssen auch das Ausma\u00df des erlittenen Schadens nachweisen.<\/p>\n<p><strong>2. ZEITASPEKTE DER STAATLICHEN R\u00dcCKERSTATTUNG DES AUSGLEICHS, DIE F\u00dcR DIE LIQUIDIT\u00c4T DER ARBEITGEBERS VON BEDEUTUNG SIND<\/strong><\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahme der R\u00fcckerstattung der Besoldungsausgleiche der Arbeitnehmer auf Wartezeit und der Arbeitnehmer, die wegen h\u00f6herer Gewalt abwesend sind, ist f\u00fcr den Zeitraum vom 13. M\u00e4rz 2020 bis zum 31. Mai 2020 unabh\u00e4ngig vom Datum des Inkrafttretens des Gesetzes verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahme der Zahlungsbefreiung aller Beitr\u00e4ge der Arbeitnehmer auf Wartezeit kann vom 13. M\u00e4rz 2020 bis zum 31. Mai 2020 durchgesetzt werden.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckerstattung erfolgt monatlich anteilig oder vollst\u00e4ndig, und zwar am 10. Tag des Monats, der auf den Monat der Auszahlung des Ausgleichs folgt, also werden die Arbeitgeber die R\u00fcckerstattung vom Staat mit einer einmonatigen Verz\u00f6gerung bekommen, nachdem sie ihren eigenen Verbindlichkeiten nachgekommen sind.<\/p>\n<p><strong>3. VERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBERS W\u00c4HREND DER AUSZAHLUNG DER AUSGLEICHE<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitgeber haben w\u00e4hrend des R\u00fcckerstattungszeitraums folgende Verpflichtungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Auszahlung von Besoldungsausgleichen (um Beitr\u00e4ge gek\u00fcrzt),<\/li>\n<li>Verbot von Anordnung von \u00dcberstunden, wenn diese Arbeit von Arbeitnehmern auf vor\u00fcbergehender Wartezeit geleistet werden kann,<\/li>\n<li>vorherige Benachrichtigung der Agentur f\u00fcr Arbeit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, zur Arbeit zur\u00fcckzukehren, bzw. am Tag der Beendigung der Abwesenheit, wenn dem Arbeitnehmer die Abwesenheit aus Gr\u00fcnden h\u00f6herer Gewalt endet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird er verpflichtet sein, die erhaltenen Mittel <u>in dreifacher H\u00f6he zur\u00fcckzuzahlen<\/u>.<\/p>\n<p><strong>4. BETR\u00c4GE, DIE DER ARBEITGEBER AN DIE ARBEITNEHMER ZAHLEN MUSS<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Ausgleich in H\u00f6he und mit Einschr\u00e4nkungen zu zahlen, wie in Punkt 1 erl\u00e4utert. Da der Arbeitgeber von Beitragszahlungen befreit ist &#8211; sowohl von den Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeitr\u00e4gen -, zahlt der Arbeitgeber nur die Nettobetr\u00e4ge der Ausgleiche, ist aber verpflichtet, die damit verbundenen Steuern abzuziehen und zu berechnen. In Bezug auf die Zahlung von Steuern (einschlie\u00dflich Akontozahlung der Einkommensteuer) hat der Arbeitgeber jedoch die M\u00f6glichkeit, eine Stundung zu beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Sammelband im Kapitel Steuern.<\/p>\n<p><strong>5. BEITRAGSZAHLUNGSBEFREIUNG DER ARBEITST\u00c4TIGEN ARBEITNEHMER<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber sind unter bestimmten Bedingungen f\u00fcr die Arbeit vom 13. M\u00e4rz 2020 bis 31. Mai 2020 f\u00fcr alle Arbeitnehmer, die arbeiten und auf Grundlage des Arbeitsverh\u00e4ltnisses versichert sind, von der Zahlung von Renten- und Invalidenversicherungsbeitr\u00e4gen (\u201ePIZ\u201c) befreit.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber zahlt somit weiterhin Beitr\u00e4ge f\u00fcr Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und elterliche F\u00fcrsorge. Die Beitr\u00e4ge zur Renten- und Invalidenversicherung werden in dieser Zeit jedoch vollst\u00e4ndig vom Staat gezahlt. Aus der Erl\u00e4uterung des Gesetzentwurfs geht hervor, dass der Arbeitgeber unter diesem Schema sowohl von der Beitragszahlung des Versicherten (der Beitrag wird nur berechnet und abgezogen) als auch von der Beitragszahlung des Arbeitgebers (der Beitrag wird nur berechnet) befreit ist.<\/p>\n<p>Aus der Megagesetzreform geht hervor, dass alle Arbeitgeber (mit Ausnahme einiger im Finanzsektor) von den PIZ-Beitr\u00e4gen befreit sind.<\/p>\n<p>Diese Arbeitgeber zahlen dagegen jedem Arbeitnehmer, der arbeitet und dessen zuletzt ausgezahltes Monatsgehalt das Dreifache des Mindestgehalts (ca. 2800 EUR brutto) nicht \u00fcberschritten hat, eine monatliche Krisenzulage in H\u00f6he von 200 EUR, die <u>von allen Steuern und Beitr\u00e4gen befreit ist<\/u>.<\/p>\n<p>Befreiung von der Zahlung von PIZ-Beitr\u00e4gen aus Geh\u00e4ltern bzw. aus Verg\u00fctungen w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeitsdauer der Ma\u00dfnahmen gilt nicht f\u00fcr Arbeitnehmer, die auf vor\u00fcbergehender Wartezeit sind bzw. wegen h\u00f6herer Gewalt von der Arbeit abwesend sind; aus der Begr\u00fcndung des Vorschlags folgt, dass die Befreiung von der Zahlung aller PIZ-Beitr\u00e4ge auch f\u00fcr den Zeitpunkt gilt, wenn die Arbeitnehmer im Jahresurlaub sind, auf Kosten des Arbeitgebers krankgeschrieben sind bzw. andere Besoldungsausgleiche erhalten, au\u00dfer f\u00fcr diese, f\u00fcr die schon nach ZIUZEOP die Befreiung aller Beitr\u00e4ge gilt.<\/p>\n<p>Mit der Megagesetzreform werden zus\u00e4tzliche Bestimmungen zur Krisenzulage hinzugef\u00fcgt, n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>a) die Krisenzulage wird monatlich neben dem Gehalt gezahlt.<\/p>\n<p>b) der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen proportionellen Teil der Krisenzulage f\u00fcr die Zeit, in der er tats\u00e4chlich arbeitet (jedoch nicht f\u00fcr Abwesenheitszeiten aufgrund von Wartezeiten auf Arbeit, Jahresurlaub, Krankenstand);<\/p>\n<p>c) f\u00fcr einen Feiertag und einen anderen arbeitsfreien Tag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Krisenzulage, wenn er an diesem Tag tats\u00e4chlich gearbeitet h\u00e4tte;<\/p>\n<p>d) Teilzeitbesch\u00e4ftigte haben Anspruch auf Krisenzulage proportionell zu ihrer Arbeitszeit, es sei denn, sie arbeiten in Teilzeit gem\u00e4\u00df den Bestimmungen \u00fcber PIZ, Krankenversicherung oder Elternurlaub (Artikel 67 ZDR-1).<\/p>\n<p>Sie sieht auch eine zus\u00e4tzliche Befreiung von der <strong>Zahlung von Berufsversicherungsbeitr\u00e4gen<\/strong> f\u00fcr Arbeitgeber vor, die die Arbeitnehmer auf solchen Arbeitspl\u00e4tzen besch\u00e4ftigen, f\u00fcr die der Beitritt zur Berufsversicherung obligatorisch ist, sowie Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Invalidenunternehmen.<\/p>\n<p><strong>6. AUSGLEICH F\u00dcR DIE ABWESENHEIT WEGEN GESUNDHEITLICHEN GR\u00dcNDEN<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Ablauf der Gr\u00fcnde f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach dem Megagesetz, sp\u00e4testens jedoch bis zum 31. Mai 2020, aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend von der Arbeit abwesend sind, tr\u00e4gt die Krankenkasse ab dem ersten Tag ihrer Abwesenheit den Ausgleich.<\/p>\n<p><u>Autorin:<\/u><br \/>\n<strong>Iris Pensa, <\/strong>Senior Anw\u00e4ltin<\/p>\n<h3 id=\"finanzen\">FINANZEN<\/h3>\n<p><strong>1. STUNDUNG VON KREDITVERPFLICHTUNGEN UM BIS ZU 12 MONATE<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bedingungen.<\/strong> Die M\u00f6glichkeit der Stundung um bis zu 12 Monate gilt gem\u00e4\u00df dem Gesetz \u00fcber die Interventionsma\u00dfnahme zur Stundung der Verpflichtungsbegleichung der Kreditnehmer (im Weiteren \u201e<strong>ZIUOPOK<\/strong>\u201c) f\u00fcr Kreditverpflichtungen, die bis zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der Epidemie am 12. M\u00e4rz noch nicht f\u00e4llig waren. Die Stundung kann in Bezug auf die Tilgung der Kapitalrate, Zinsen, Verg\u00fctungen und andere Zahlungsverpflichtungen (zahlbar bis zum Ablauf des Stundungszeitraums) unter den folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-5614\" src=\"https:\/\/www.jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1.jpg\" alt=\"\" width=\"905\" height=\"1091\" srcset=\"http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1.jpg 905w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-74x89.jpg 74w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-95x115.jpg 95w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-109x132.jpg 109w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-205x247.jpg 205w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-298x359.jpg 298w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-249x300.jpg 249w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-768x926.jpg 768w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-849x1024.jpg 849w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-41x50.jpg 41w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-100x120.jpg 100w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-60x72.jpg 60w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-133x160.jpg 133w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-150x181.jpg 150w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-161x194.jpg 161w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-186x224.jpg 186w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-212x256.jpg 212w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-218x263.jpg 218w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-228x275.jpg 228w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-240x289.jpg 240w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-259x312.jpg 259w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-274x330.jpg 274w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-280x338.jpg 280w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-289x348.jpg 289w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-315x380.jpg 315w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-320x386.jpg 320w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-327x394.jpg 327w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-335x404.jpg 335w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-345x416.jpg 345w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-356x429.jpg 356w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-375x452.jpg 375w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-385x464.jpg 385w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-394x475.jpg 394w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-414x499.jpg 414w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-425x512.jpg 425w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-460x555.jpg 460w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-502x605.jpg 502w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-580x699.jpg 580w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-696x839.jpg 696w, http:\/\/jadek-pensa.si\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/BEDINGUNG-page-001-1-736x887.jpg 736w\" sizes=\"auto, (max-width: 905px) 100vw, 905px\" \/><\/p>\n<p><strong>Stundung.<\/strong> Stundung bedeutet Unterbrechung der F\u00e4lligkeit aller Verpflichtungen unter dem Kreditvertrag bis zum Ende des Stundungszeitraums. Das endg\u00fcltige F\u00e4lligkeitsdatum verl\u00e4ngert sich um die Zeitdauer der Stundung, nach Ablauf der Stundung wird jedoch die n\u00e4chste Rate gem\u00e4\u00df dem Kreditvertrag in der Standardfrist f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Mit Inkrafttreten des Mega-Gesetzes ab dem 11. April wird der gestundete Teil des Kapitals zu vertraglichen Zinss\u00e4tzen verzinst, die aber nicht gezahlt werden und aufgeschoben sind; dies bedeutet a contrario, dass zwischen dem 29. M\u00e4rz und dem 11. April (bis zum Inkrafttreten der ZIUOPOK-Reform) keine Zinsen angefallen sind.<\/p>\n<p>Mit dem Megagesetz wurde auch eine staatliche Garantie f\u00fcr gestundete Darlehen (25% bzw. 50% &#8211; f\u00fcr Kreditnehmer, die durch einen Rechtsakt in der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eingeschr\u00e4nkt wurden) und ein Verbot der Aussch\u00fcttung von Gewinnen, Pr\u00e4mien f\u00fcr Unternehmensleistungen und Zahlungen von finanziellen Verbindlichkeiten von vorrangigen und verbundenen Parteien eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Staatliche Beihilfen und \u00f6ffentliche Fonds.<\/strong> Mit Inkrafttreten des Megagesetzes hat sich die Stundungsma\u00dfnahme unter sinnvoll gleichen Bedingungen auch auf Darlehen oder andere Beihilfen erstreckt, die als Staatshilfe f\u00fcr die Rettung der Unternehmen in Schwierigkeiten oder aus \u00f6ffentlichen Fonds bereitgestellt worden sind. Der Schuldner wird im Antrag die Liquidit\u00e4tsprobleme und die Folgen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsprozesses bzw. f\u00fcr die R\u00fcckzahlung von Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Fonds darlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei der Definition der Art der Stundung wurde der Wortlaut verwendet, der in ZIUOPOK bez\u00fcglich Zinsen korrigiert wurde, wodurch der nicht korrigierte Text zu einem Problem bei der Berechnung der Zinsen im Zeitraum der Stundung wird.<\/p>\n<p><strong>Zeitraum.<\/strong> Die Frist f\u00fcr die Geltendmachung der Stundung betr\u00e4gt 6 Monate nach Widerrufung der Epidemie, wobei die Bedingungen f\u00fcr die Stundung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beurteilt werden. Die Ma\u00dfnahme der Stundung von Kreditverpflichtungen gilt f\u00fcr 18 Monate ab dem Ende der Epidemie, wobei dies die Antragsfrist von 6 Monaten und das Stundungszeitraum von 12 Monaten miteinbezieht.<\/p>\n<p><strong>B\u00fcrgschaften.<\/strong> Die Stundung wirkt sich auch auf die Verpflichtungen der B\u00fcrgen und auf die durch dritte Verpf\u00e4nder gem\u00e4\u00df Artikel 1017 des Slowenischen Obligationsgesetzbuchs (im Weiteren \u201e<strong>OZ<\/strong>\u201c) bereitgestellten Sicherheiten aus.<\/p>\n<p><strong>2. GARANTIEN, FINANZIERUNGSLEASINGS UND ANDERE FINANZVERPFLICHTUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>Eine gesetzliche Stundung kann nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Garantien, Finanzierungsleasings oder anderen finanziellen Verbindlichkeiten geltend gemacht werden. Den Kreditnehmern wird empfohlen, die Stundung dieser Verpflichtungen durch einen Annex zu regeln, den die Parteien gem\u00e4\u00df dem Gesetz oder, wenn die Parteien nicht gleich sind, in direkten Verhandlungen schlie\u00dfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die gleiche Regelung schlagen wir f\u00fcr die (Nicht-) Erf\u00fcllung von finanziellen Verpflichtungen und anderen Beschr\u00e4nkungen in Finanzvertr\u00e4gen vor, die aufgrund der Folgen der Epidemie nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>3. ZAHLUNGSFRISTEN<\/strong><\/p>\n<p>Die Zahlungsfristen f\u00fcr direkte und indirekte Nutzer des Staatshaushalts f\u00fcr Auszahlungen an private Subjekte sind mit Inkrafttreten des Megagesetzes auf 8 Tage verk\u00fcrzt. Im Gegensatz dazu sind die Zahlungsfristen auf 60 Tage verl\u00e4ngert, wenn der Gl\u00e4ubiger eine Beh\u00f6rde ist (ab Inkrafttreten des ZDLGPE wird sich der Kreis dieser Gl\u00e4ubiger auf die Republik Slowenien, die selbstverwaltete Gemeinden, \u00f6ffentliche Fonds, \u00f6ffentliche Agenturen, \u00f6ffentliche Einrichtungen und \u00f6ffentliche Wirtschaftseinrichtungen beschr\u00e4nken; aber nicht auf andere K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts). Die verl\u00e4ngerte Zahlungsfrist bleibt ein Jahr nachdem die Epidemie f\u00fcr beendet erkl\u00e4rt wurde in Kraft.<\/p>\n<p><strong>4. KONKURSF\u00c4LLE<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Anordnung des Obersten Gerichtshofs vom 30. M\u00e4rz 2020 werden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzf\u00e4lle nicht mehr als dringend angesehen, was bedeutet, dass die Gerichte in diesen F\u00e4llen nicht entscheiden. Die Anordnung gilt bis zum Widerruf bzw. sp\u00e4testens bis zum 1. Juli 2020.<\/p>\n<p><strong>5. DARLEHEN DER SID BANK UND ANDERE FINANZUERUNGSM\u00d6GLICHKEITEN<\/strong><\/p>\n<p>Eine der M\u00f6glichkeiten, die die Gesch\u00e4ftssubjekte f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung der Liquidit\u00e4tsprobleme haben, sind auch Darlehen der slowenischen Export- und Entwicklungsbank (im Weiteren \u201e<strong>SID Bank<\/strong>\u201c). Als Reaktion auf die Probleme, mit denen die Gesch\u00e4ftssubjekte infolge der COVID-19-Epidemie konfrontiert sind, hat die SID Bank einige ihrer Finanzierungsprodukte angepasst und einige neue angeboten. Der Gesamtwert der Finanzierungsprodukte, die die SID Bank ab April 2020 zusammen mit dem Ministerium f\u00fcr wirtschaftliche Entwicklung und Technologie den Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (im Weiteren \u201e<strong>KMU<\/strong>\u201c) sowie Gro\u00dfunternehmen anbieten wird, betr\u00e4gt 800 Mio. EUR.<\/p>\n<p>Eines der Hauptprodukte der SID Bank sind kurzfristige Kredite in H\u00f6he von 100.000 bis 7 Mio. EUR (f\u00fcr KMU) bzw. bis zu 12 Mio. EUR (f\u00fcr Gro\u00dfunternehmen). Die Merkmale dieser Darlehen sind ein g\u00fcnstiger Zinssatz und eine Laufzeit von 2 bis 12 Jahren. Ein Unternehmen, das ein Darlehen beantragen m\u00f6chte, darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden, muss gem\u00e4\u00df der SID Bank-Methode mindestens in die B Bonit\u00e4tsklasse fallen, zwei Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen, mindestens zwei Gesch\u00e4ftsjahre Gesch\u00e4ftst\u00e4tig sein und bestimmte andere Bedingungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die SID Bank versichert au\u00dferdem, dass sie voraussichtlich Ende April ein neues Kreditprogramm mit dem Namen KMU 9 ver\u00f6ffentlichen wird, das sich an Einzelunternehmer, KMU und Genossenschaften richtet, ebenfalls in H\u00f6he von 100.000 bis 7 Mio. EUR und mit einer Laufzeit von 2 bis 12 Jahren.<\/p>\n<p>Neben Darlehen, bietet die SID Bank auch andere Finanzierungsprodukte zur Sicherstellung der Liquidit\u00e4t der Gesch\u00e4ftssubjekte an (z. B. Versicherungsinstrumente f\u00fcr Exportunternehmen, Service und Zahlungsgarantien f\u00fcr Banken und Exporteure, Portfolio-Garantien). Die gesamte Palette der Finanzierungsprodukte der SID Bank finden Sie unter dem Link <a href=\"https:\/\/www.sid.si\/novice\/ublazitev-financnih-posledic-sirjenja-virusa-sars-cov2-v-gospodarstvu\">https:\/\/www.sid.si\/novice\/ublazitev-financnih-posledic-sirjenja-virusa-sars-cov2-v-gospodarstvu<\/a>.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gab auch der Slowenische Unternehmensfonds (im Weiteren \u201e<strong>SPS<\/strong>\u201c) bekannt, dass er (in Zusammenarbeit mit dem Ministerium f\u00fcr wirtschaftliche Entwicklung und Technologie und anderen Institutionen) Ma\u00dfnahmen vorbereitet, um Gesch\u00e4ftssubjekten bei der Bek\u00e4mpfung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Einige der Ma\u00dfnahmen wurden von der SPS bereits ergriffen, u.a. wurde deren Ausschreibung P1 plus 2020 in H\u00f6he von 79,2 Mio. EUR angepasst, sodass den KMU Garantien f\u00fcr Bankdarlehen mit einem Zinszuschuss angeboten werden. Es wird weiterhin erwartet, dass die SPS zus\u00e4tzliche Produkte anbieten wird. Die SPS-Ma\u00dfnahmen werden derzeit laufend unter dem Link <a href=\"https:\/\/podjetniskisklad.si\/sl\/novice-in-objave\/novice\/sporocila-za-javnost\/687-ukrepi-slovenskega-podjetniskega-sklada-za-omilitev-posledic-koronavirusa\">https:\/\/podjetniskisklad.si\/sl\/novice-in-objave\/novice\/sporocila-za-javnost\/687-ukrepi-slovenskega-podjetniskega-sklada-za-omilitev-posledic-koronavirusa<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nach \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Informationen scheint es, dass derzeit die oben genannten Finanzierungsprodukte neben der Finanzierung durch Gesch\u00e4ftsbanken die einzigen sind, die den Gesch\u00e4ftssubjekten zur Verf\u00fcgung stehen, um Liquidit\u00e4tsprobleme aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie zu \u00fcberwinden. Dies kann sich in der n\u00e4heren Zukunft \u00e4ndern. Wir empfehlen daher allen Gesch\u00e4ftssubjekten, sich \u00fcber alle Entwicklungen auf diesem Gebiet auf dem Laufenden zu halten.<\/p>\n<p><strong>6. GESETZ ZUR BEREITSTELLUNG ZUS\u00c4TZLICHER LIQUIDIT\u00c4T F\u00dcR DIE WIRTSCHAFT ZUR MILDERUNG DER AUSWIRKUNGEN DER COVID-19-EPIDEMIE (ZDLGPE)<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz f\u00fchrt das Garantiesystem der Republik Slowenien (\u201e<strong>RS<\/strong>\u201c) f\u00fcr Kredite zur Bereitstellung von Liquidit\u00e4t ein.<\/p>\n<p><strong>Liquidit\u00e4tsdarlehen mit einer Garantie der RS<\/strong>. Gem\u00e4\u00df dem Gesetzesentwurf werden die Garantien der Republik Slowenien von der SID Bank verwaltet, die auch den Kauf der Forderung gegen den Kreditnehmer in dem durch die Garantie der Republik Slowenien gesicherten Teil von der Gesch\u00e4ftsbank akzeptiert. Die Garantie betr\u00e4gt 70% (f\u00fcr gro\u00dfe Unternehmen) bzw. 80% (andere) des Darlehenskapitals. Das Darlehen muss zur Finanzierung von Investitionen, Betriebskapital oder den Darlehen bestimmt sein, die nach dem 12. M\u00e4rz 2020 gew\u00e4hrt wurden. Die Garantien der RS zahlt sie gem\u00e4\u00df der Managementpolitik des \u00f6ffentlichen Schuldens aus, mit der Auszahlung aus dem Staatshaushalt, der RS-Anleihen und der SID-Bank-Anleihen (gro\u00dfe Unternehmen).<\/p>\n<p><strong>Einschr\u00e4nkungen<\/strong>. Kreditbetrag bis zu 10% des Umsatzes vom Verkauf im Jahr 2019; bzw. bis zur H\u00f6he der Arbeitskosten f\u00fcr 2019 (je nachdem, welcher Wert niedriger ist), die gestundeten Darlehen nach dem ZIUOPOK reduzieren auch (weiter) den maximalen Kreditbetrag. Der Kreditnehmer muss sich den Problemen wegen COVID-19 stellen und darf der Bank gegen\u00fcber am 3. Dezember 2020 keine &#8222;erheblichen Verz\u00f6gerungen&#8220; aufweisen (diese Bedingung ist flexibler als der urspr\u00fcngliche Vorschlag, wonach zur Garantie nur die Darlehen mit Kunden der Klasse A und B berechtigt w\u00e4ren). Das Darlehen darf nicht zur Finanzierung von verbundenen Unternehmen oder im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen bestimmt sein, wobei das Unternehmen nicht in einem Staat, dass auf der EU-Liste nicht kooperativer L\u00e4nder und Gebiete f\u00fcr Steuerzwecke, t\u00e4tig oder registriert sein darf, und es sollte auch keinen Eigent\u00fcmer aus solcher Gerichtsbarkeit haben.<\/p>\n<p><strong>Verbot der Aussch\u00fcttungen von Gewinnen und Verg\u00fctungen.<\/strong> Das Gesetz wird ein Verbot der Aussch\u00fcttung von Gewinnen, Verg\u00fctungen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleistung an Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung, den Kauf eigener Aktien, die Aussch\u00fcttung anderer finanzieller Verbindlichkeiten an Mutterunternehmen oder verbundene Unternehmen oder Eigent\u00fcmer einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dieser Text \u00e4hnelt dem Text der ZIUOPOK Reform, ist jedoch nicht derselbe, da er auch ein Verbot des Kaufs eigener Aktien einf\u00fchrt, welches der ZIUZOPOK nicht verbietet (aber die Aussch\u00fcttung von Pr\u00e4mien an F\u00fchrungskr\u00e4fte verbietet er nicht, sondern nur an Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung).<\/p>\n<p><u>Autoren:<\/u><br \/>\n<u> <\/u><strong>O\u017ebej Merc, LL.M., <\/strong>Partner<strong>, Andra\u017e Jadek, LL.M., <\/strong>Partner<strong>, \u017diga Urankar, LL.M., <\/strong>Anwaltskandidat<\/p>\n<h3 id=\"steuern\">STEUERN<\/h3>\n<p><strong>1. STEUERSTUNDUNG UND RATENZAHLUNG DER STEUERVERBINDLICHKEITEN<\/strong><\/p>\n<p>Die Steuerbeh\u00f6rde kann (auf Antrag des Steuerpflichtigen) aufgrund des Verlustes der F\u00e4higkeit zur Erzielung von Einnahmen aufgrund der COVID-19-Epidemie eine Steuerstundung f\u00fcr bis zu zwei Jahre bzw. Zahlung von Steuern in maximal 24 monatlichen Raten \u00fcber einen Zeitraum von 24 Monaten zulassen &#8211; die Stundung der Zahlung gilt auch f\u00fcr Akontozahlung von Steuern und Quellensteuer.<\/p>\n<p>Der Antrag soll auf einem Formular abgegeben werden, der auf der folgenden Website ver\u00f6ffentlicht ist:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/edavki.durs.si\/EdavkiPortal\/OpenPortal\/CommonPages\/Opdynp\/PageD.aspx?category=odlog_obrok_epidemija_virus_covid19_po\">https:\/\/edavki.durs.si\/EdavkiPortal\/OpenPortal\/CommonPages\/Opdynp\/PageD.aspx?category=odlog_obrok_epidemija_virus_covid19_po<\/a><\/p>\n<p>Im Antrag muss der Steuerpflichtige den Verlust der F\u00e4higkeit zur Erzielung von Einnahmen erkl\u00e4ren. Zum Beispiel: Gesch\u00e4ftsverbot, Auftragsverlust, Stornierung seitens der Gesch\u00e4ftspartner, Stornierung von Reservierungen, Betriebsst\u00f6rung auf dem In- oder Auslandsmarkt, Behinderung oder Beeintr\u00e4chtigung der Rohstoffversorgung. Es m\u00fcssen entsprechende Nachweise beigelegt werden, z. B. Stornierung von Bestellungen, Stornierung von Vertr\u00e4gen mit Gesch\u00e4ftspartnern, Stornierung von Reservierungen.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahme gilt f\u00fcr folgende Steuern: <strong>Mehrwertsteuer<\/strong>, Einkommensteuer (<strong>einschlie\u00dflich Akontozahlung der Einkommensteuer<\/strong>), K\u00f6rperschaftsteuer, Finanzdienstleistungssteuer, Umsatzsteuer auf die Versicherungsgesch\u00e4fte (jedoch ohne Stundung von Sozialabgaben, Kurtaxen, Umweltsteuern usw.).<\/p>\n<p>F\u00fcr den gestundeten Steuerbetrag bzw. die nicht gezahlten Steuern (einschlie\u00dflich Verzugszinsen) werden keine Zinsen f\u00fcr den Zeitraum berechnet, in welchem dem Steuerpflichtigen aufgrund der Folgen von COVID-19 die Zahlung der Steuer gestundet wurde bzw. ihm Ratenzahlung der Steuer erlaubt wurde.<\/p>\n<p>Steuerpflichtige k\u00f6nnen eine Option in Anspruch nehmen, bei der die Verj\u00e4hrungsfrist des Rechts auf Steuereintreibung nicht l\u00e4uft, wenn die Steuerbeh\u00f6rde die bereits eingeleitete Steuereintreibung nicht beginnt oder fortsetzt. Der Aussetzungszeitraum wird weder auf die Verj\u00e4hrungsfrist noch auf den G\u00fcltigkeitszeitraum der Pf\u00e4ndung angerechnet.<\/p>\n<p><strong>2. STEUERBEFREIUNG VON AKONTOZAHLUNGEN DER K\u00d6RPERSCHAFTSSTEUER UND EINKOMMENSTEUER F\u00dcR SELBST\u00c4NDIGE<\/strong><\/p>\n<p>Am 2. April 2020 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Slowenien das Gesetz \u00fcber Interventionsma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf B\u00fcrger und Wirtschaft, das am 11. April 2020 in Kraft getreten ist und auf dem Steuerbereich regelt, dass im Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Mai 2020 die Raten f\u00fcr die Akontozahlungen der K\u00f6rperschaftsteuer und die Raten der vorl\u00e4ufigen Akontozahlungen der Einkommensteuer f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige aus den T\u00e4tigkeiten, die normalerweise am letzten Tag des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, f\u00e4llig werden, nicht gezahlt werden und nicht als Abgerechnet gelten und m\u00fcssen innerhalb von zehn Tagen nach F\u00e4lligkeit bezahlt werden.<\/p>\n<p><strong>3. AUSSETZUNG DER UMSETZUNG DER STEUERVOLLZUGSBESCHL\u00dcSSE<\/strong><\/p>\n<p>Das Interventionsma\u00dfnahmengesetz zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf B\u00fcrger und Wirtschaft, das am 11. April 2020 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass in Steuervollzugsverfahren nach dem Steuerverfahrensgesetz am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Vollstreckung von Vollzugsbeschl\u00fcssen ausgesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>4. BEFREIUNG VON ABGABENZAHLUNGEN AUS VERG\u00dcTUNGEN UND EINKOMMEN DER ARBEITNEHMER<\/strong><\/p>\n<p>Das Interventionsma\u00dfnahmengesetz zur Eind\u00e4mmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf B\u00fcrger und Wirtschaft, das am 11. April 2020 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet sind bzw. sie haben m\u00f6glicherweise auch Anspruch auf Ersatz des Besoldungsausgleichs f\u00fcr Arbeitnehmer, die nicht arbeiten (sind in Bereitschaft oder arbeiten nicht aufgrund h\u00f6herer Gewalt nicht). Lesen Sie mehr dar\u00fcber in diesem Beitrag im Kapitel \u00fcber Arbeiter.<\/p>\n<p><strong>5. ZUS\u00c4TZLICHE STEUERERLEICHTERUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>Steuerzahler k\u00f6nnen eine weitere Senkung der Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr den gesamten Betrag der Barauszahlungen zur Beseitigung der Folgen der COVID-19-Epidemie beantragen, und zwar f\u00fcr Auszahlungen auf ein f\u00fcr diesen Zweck speziell erstelltes Transaktionskonto der Republik Slowenien oder eines anderen EU-Mitgliedstaats au\u00dfer Slowenien, jedoch nicht mehr als bis zur H\u00f6he der Steuerbemessungsgrundlage des Besteuerungszeitraums.<\/p>\n<p><strong>6. BEFREIUNG VON MEHRWERTSTEUERZAHLUNG F\u00dcR SCHUTZMASKEN UND MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG<\/strong><\/p>\n<p>Vom 13. M\u00e4rz 2020 bis einschlie\u00dflich den 31. Juli 2020 sind die Lieferungen von Schutzmasken und der individuellen medizinischen Ausstattung gem\u00e4\u00df dem Beschluss (EU) 2020\/491 der Kommission vom 3. April 2020 \u00fcber die Befreiung von Gegenst\u00e4nden, die zur Bek\u00e4mpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 ben\u00f6tigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer, von der Mehrwertsteuer befreit bzw. das Abzugsrecht der Mehrwertsteuer wird aufrechterhalten, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Die Waren sind f\u00fcr einen der folgenden Zwecke bestimmt:<\/p>\n<ul>\n<li>kostenlose Verteilung seitens der Beh\u00f6rden und Organisationen aus Buchstabe b) dieses Absatzes an Personen, die von der Epidemie betroffen sind, dem Ausbruch ausgesetzt sind oder sich mit diesem auseinandersetzen, oder<\/li>\n<li>kostenlose Nutzung seitens der Gesundheitsdienstleister im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der von der Epidemie betroffenen Personen, sofern die Waren Eigentum der in Buchstabe b) dieses Absatzes genannten Beh\u00f6rden und Organisationen bleiben;<\/li>\n<\/ul>\n<p>b) die Waren wurden an eine staatliche Beh\u00f6rde oder Organisation, eine lokale Beh\u00f6rde, eine andere Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere Organisation geliefert, die per Verordnung als Wohlt\u00e4tigkeitsorganisation angesehen wird oder sie wurden auf Rechnung dieser Beh\u00f6rden und Organisationen geliefert, oder die Waren werden von einer anderen Person aus anderen Mitgliedstaaten auf Rechnung dieser Beh\u00f6rden und Organisationen erworben.<\/p>\n<p><u>Autor:<\/u><br \/>\n<strong>Domen Romih, <\/strong>Hauptsteuerberater<\/p>\n<h3 id=\"mietverhaltnisse\">MIETVERH\u00c4LTNISSE<\/h3>\n<p><strong>1. MIETEN<\/strong><\/p>\n<p>Die Mieten machen einen gro\u00dfen Teil der Kosten von Unternehmen aus, die in Mietimmobilien gewerblich t\u00e4tig sind. Insbesondere stellen die Mieten eine schwere Belastung f\u00fcr Unternehmen (\u201eMieter\u201c) dar, die aufgrund des Allgemeinwohls und der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in der Republik Slowenien gem\u00e4\u00df dem Erlass \u00fcber das vor\u00fcbergehende Verbot des Angebots und Verkaufs von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher in der Republik Slowenien keine Gesch\u00e4fte betreiben k\u00f6nnen. Daher haben Mieter w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit dieses Erlasses kein Betriebseinnahmen. Viele von ihnen sind auch mit Lagerbest\u00e4nden belastet, die aufgrund der Saisonalit\u00e4t in den sp\u00e4teren Saisons nicht mehr verkauft werden k\u00f6nnen. Die Liquidit\u00e4tsprobleme der Mieter werden dadurch versch\u00e4rft.<\/p>\n<p>ZIUOPOK sah keine Ma\u00dfnahme vor, um das Problem der Mieten anzugehen. Wie weiter unten erl\u00e4utert wird, geht das ZDLGPE auch nur in sehr begrenztem Umfang auf dieses Problem ein.<\/p>\n<p>Die Situation von Mietern und Vermietern sollte zun\u00e4chst anhand bestehender Vorschriften beurteilt werden. Die Materie wird vom Obligationengesetzbuch (\u201e<strong>OZ<\/strong>&#8222;) erfasst. Am n\u00e4chsten zur Situation der Mieter und Vermieter in dem von der COVID-19-Krise betroffenen Mietverh\u00e4ltnis sind zwei Institute, die aber leider nicht n\u00fctzlich sind und nicht zur Rettung der Liquidit\u00e4t der Mieter in der Republik Slowenien beitragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das erste derartige Institut ist die Unm\u00f6glichkeit der Erf\u00fcllung, die in Kapitel V, Artikel 116 Absatz 1 des OZ geregelt ist.<sup>1<\/sup> Es ist festzustellen, dass die Folgen der COVID-19-Epidemie weder die Erf\u00fcllungspflicht des Mieters noch des Vermieters unm\u00f6glich gemacht haben. Der Mieter kann die Zahlung leisten, da das Zahlungssystem in der Republik Slowenien funktioniert. Die Zahlungsunf\u00e4higkeit aufgrund von Liquidit\u00e4tsproblemen innerhalb dieses Instituts kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Au\u00dferdem kann auch der Vermieter in der COVID-19-Krise seinen vertraglichen Verpflichtungen ungest\u00f6rt nachkommen, d.h. die Immobilie in einem solchen Zustand halten, dass der Mieter seine T\u00e4tigkeit darin aus\u00fcben kann. Es besteht n\u00e4mlich keine Verpflichtung des Vermieters aus dem Mietvertrag, dem Mieter zu versichern, dass die Republik Slowenien dem Mieter wegen der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung in der Republik Slowenien nicht untersagt, die gemieteten Immobilien f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke zu nutzen. Somit kann festgestellt werden, dass es m\u00f6glich ist solche Verpflichtungen des Mieters als auch des Vermieters aus dem Mietverh\u00e4ltnis zu erf\u00fcllen, weshalb dieses Institut nicht genutzt werden kann.<\/p>\n<p>Ein weiteres solches Institut ist die K\u00fcndigung oder \u00c4nderung des Mietvertrags aufgrund ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde, auf die im Kapitel IV Artikel 122 ff des OZ eingegangen wird. Zweifellos stellen die COVID-19-Krise und das daraus resultierende Verbot der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde dar, die den genannten Bestimmungen unterliegen. Trotzdem ist das Institut nutzlos, da der Mieter auf der Grundlage dieses Instituts nur die M\u00f6glichkeit besitzt, den Mietvertrag zu k\u00fcndigen, und das auch noch vor dem zust\u00e4ndigen Gericht nur im Rahmen eines ordentlichen Zivilrechtsstreits. Der Prozess w\u00fcrde mindestens ein oder zwei Jahre dauern. F\u00fcr die gesamte Dauer des Verfahrens w\u00e4re der Mieter zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet, da das Gericht letztendlich ein Gestaltungsurteil erl\u00e4sst und k\u00fcndigt daher den Mietvertrag ab Rechtswirksamkeit weiter. Ein solcher Rechtsstreit ist sicherlich nicht geeignet die akuten Liquidit\u00e4tsprobleme der Mieter anzugehen. Es besteht auch die Ansicht<sup>2<\/sup>, dass es aufgrund ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde m\u00f6glich sein kann, den Mietvertrag mit Wirkung ab dem Datum zu k\u00fcndigen, an dem die ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde eingetreten sind, d.h. &#8222;pro futuro&#8220; ab dem Eintreten der ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde (nicht &#8222;pro futuro&#8220; ab dem Datum der Rechtswirksamkeit der Urteils) weiter; wobei das Argument f\u00fcr eine solche Ansicht im OZ-Kommentar<sup>3<\/sup> enthalten sein sollte. Wir w\u00fcrden dieser Ansicht kaum zustimmen.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung (Urteil II Ips 77\/2007 des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien) besagt, dass &#8222;die K\u00fcndigung eines Vertrags einen pro-futuro-Effekt hat&#8220;. Da die ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde den Vertrag nicht von sich aus k\u00fcndigen k\u00f6nnen und die K\u00fcndigung nur durch eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden kann, ist das Argument des zitierten Urteils, dass &#8222;die K\u00fcndigung eines Vertrags einen pro-futuro-Effekt hat&#8220;, nur als pro futuro seit der K\u00fcndigung des Vertrags (d.h. seit der Rechtswirksamkeit des Urteils) und nicht als pro futuro seit des Auftretens der ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde zu verstehen. Im letzteren Fall h\u00e4tte die gerichtliche Aufl\u00f6sung eine r\u00fcckwirkende Wirkung, und daher kann die Begr\u00fcndung des Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien, dass &#8222;die Scheidung einen Pro-Futuro-Effekt hat&#8220;, so nicht interpretiert werden.<\/p>\n<p>Dasselbe ergibt sich aus dem Urteil I Cp 589\/2018 des Bezirksgerichts in Ljubljana, in dem unter anderem festgestellt wird, dass &#8222;in diesen F\u00e4llen (laufende Verpflichtungen) die Folgen der K\u00fcndigung nur von jetzt an wirken&#8220;. Daher hat die K\u00fcndigung des Vertrages (und nicht das Eintreten der ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde) erst ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Urteils Wirkung.<\/p>\n<p>Eindeutige Gerichtsurteile k\u00f6nnen von der theoretischen Stellung im OZ Kommentar auf Seite 606, dass &#8222;es sinnvoll w\u00e4re, den Vertrag mit dem Eintreten ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde zu k\u00fcndigen&#8220; nicht dahingehend untergraben werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Annahme einer solchen Ansicht, dass die K\u00fcndigung ab Auftreten der Ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde Wirkung hat, bedeuten, dass der Mieter, wenn die ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde eintreten und wenn er der Ansicht w\u00e4re, dass der Vertrag ab diesem Zeitpunkt gek\u00fcndigt wurde, vor der Klage das Eigentum dem Vermieter \u00fcbergeben m\u00fcsste. Andernfalls (wenn er die Immobilie weiter benutzen w\u00fcrde) w\u00fcrde er im Falle eines Rechtsstreits schnell auf den, unserer Meinung nach, begr\u00fcndeten Einwand des Vermieters sto\u00dfen, dass der Kl\u00e4ger gegen seine fr\u00fcheren Handlungen vorgegangen sei (venire contra pactum proprium). Der Kl\u00e4ger kann n\u00e4mlich nicht behaupten, dass der Vertrag gek\u00fcndigt ist, und gleichzeitig auf der Nutzung der gemieteten R\u00e4umlichkeiten bestehen. Ein solches Verhalten entspricht nicht dem Gebot von Treu und Glauben (Artikel 5 des OZ). Somit w\u00e4re der Mieter in einer schwierigen Lage, denn wenn er auf K\u00fcndigung des Vertrags mit r\u00fcckwirkender Wirkung klagt, muss er die Immobilie an den Vermieter \u00fcbergeben und wenn er letztendlich mit dem Anspruch nicht erfolgreich war, muss er (vereinfacht gesehen) die volle Miete f\u00fcr die frei gewordene Immobilie bezahlen. Der Mieter hat n\u00e4mlich die Immobilie nach eigenem Ermessen bzw. der Fehleinsch\u00e4tzung des Ergebnisses des Rechtsstreits verlassen.<\/p>\n<p>Selbst angesichts dessen, was in den obigen vier Abs\u00e4tzen angedeutet wurde, scheint es, dass das Institut der ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde innerhalb des Instituts f\u00fcr ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde keinen angemessenen Rahmen f\u00fcr eine sinnvolle L\u00f6sung des Mietverh\u00e4ltnisproblems bietet, das durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.<\/p>\n<p>Eine Situation, in der die Mieter den Vermietern ausgeliefert sind und nur die Vermieter (frei) entscheiden k\u00f6nnen, wie sie ihre bestehenden Verh\u00e4ltnisse zu ihren Mietern regeln sollen, die sich aufgrund der Machtma\u00dfnahmen der Regierung zum allgemeinen Nutzen der B\u00fcrger in dieser Position befinden, schafft ein Gesch\u00e4ftsumfeld, in dem die Position des Mieters von der Diskretion des einzelnen Vermieters abh\u00e4ngt. In dieser Situation k\u00f6nnen die Mieter aufgrund des Gemeinwohlhandelns des Staates nicht \u00fcber ihr eigenes Schicksal entscheiden, was sie in eine ungleiche Position mit Unternehmen bringt, deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Staat nicht verboten hat. Diese Mieter sind in einer ungleichen Position, da ihre Existenz aufgrund der durch die Handlungen des Staates verursachten Situation vollst\u00e4ndig vom Verhalten der verschiedenen Vermieter abh\u00e4ngt. Wenn der Staat bestimmten Unternehmen verbietet eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit zum allgemeinen Nutzen der B\u00fcrger auszu\u00fcben, muss der Staat diese von ihm verkr\u00fcmmte Situation ganzheitlich regeln und so regulieren, dass die gesamte Belastung der Ma\u00dfnahme nicht nur die Unternehmen trifft, die gegen ihren Willen keine Gesch\u00e4fte t\u00e4tigen d\u00fcrfen. Das Risiko dieser Situation ist fair und gem\u00e4\u00df der Verfassung der Republik Slowenien so zu regeln, dass dieses Risiko auch denjenigen zugewiesen wird, die indirekt von ihm betroffen sind. Dies wird dem Staat durch Artikel 2 der Verfassung der Republik Slowenien auferlegt, der besagt, dass Slowenien ein Rechtsstaat ist. Der Staat ist auch deshalb zu solcher Handlung verpflichtet, weil er die andere Seite derselben Medaille (die Position von Vermietern, die die Immobilien mit Bankkrediten aufgebaut haben) mit ZIUOPOK bereits geregelt hat. Diese Vermieter sind n\u00e4mlich durch ZIUOPOK gesch\u00fctzt, wodurch sie die Zahlung ihrer Verpflichtungen aus den Kreditvertr\u00e4gen, mit denen sie den Kauf der Immobilien finanzierten, die sie jetzt vermieten, aufschieben konnten.<\/p>\n<p>Der relevante Immobilienmietmarkt muss auch deshalb reguliert werden, weil er inaktiv ist. Derzeit gibt es auf diesem Markt weder Angebot noch Nachfrage. Zurzeit gibt es keine anderen Mieter, die die betreffende Immobilie mieten k\u00f6nnten, und es gibt derzeit keine anderen Anbieter, die solche Immobilien anbieten w\u00fcrden. Die Regierungsma\u00dfnahme zum Verbot der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Mieter hatte daher absolute Konsequenzen, welche die Immobilienmarktteilnehmer weder nach bestehenden Vorschriften noch nach Marktgrunds\u00e4tzen regulieren k\u00f6nnen, weil der Markt nicht funktioniert. Der Staat sollte solche von ihm verkr\u00fcmmte Situationen nicht dem planlosen Geschehen und der Anarchie \u00fcberbelassen, da dies zum Gesetz des St\u00e4rkeren f\u00fchrt. Slowenien ist auch w\u00e4hrend der Krise ein Rechtsstaat, weil Artikel 2 der Verfassung der Republik Slowenien auch in diesen Tagen in Kraft bleibt.<\/p>\n<p>Im benachbarten \u00d6sterreich, wo die Regelung der Obligationenverh\u00e4ltnisse auf dem gleichen allgemeinen (B\u00fcrgerlichen) Zivilrecht aus der Zeit der Habsburgermonarchie, \u00a0wie in Slowenien basiert, d.h. auf dem Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch von 1811, ist die Regelung f\u00fcr eine umfassende Epidemie bereits enthalten. Es gilt die Ansicht, dass unter den Umst\u00e4nden der COVID 19-Epidemie das anwendbare Allgemeine B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine angemessene Grundlage f\u00fcr den Erlass von Zahlungsverpflichtungen von Mieten f\u00fcr Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume darstellt, die w\u00e4hrend dieser Zeit nicht f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten genutzt werden k\u00f6nnen. Artikel 1104 des ABGB sieht n\u00e4mlich vor, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Miete erlischt, wenn in au\u00dferordentlichen Zuf\u00e4llen (wie bei der COVID-19-Epidemie) die R\u00e4umlichkeiten nicht genutzt werden k\u00f6nnen. Das \u00f6sterreichische Justizministerium best\u00e4tigte auch, dass die COVID-19-Epidemie einen au\u00dferordentlichen Zufall darstellt, der das Erl\u00f6schen der Verpflichtung zur Zahlung der Miete rechtfertigt. Im benachbarten \u00d6sterreich wird das Risiko der COVID-19-Epidemie daher vollst\u00e4ndig von den Vermietern getragen.<\/p>\n<p><strong>2. VERBINDLICHKEIT ZUR MIETENZAHLUNG F\u00dcR MIETER VON GESCH\u00c4FTSGEB\u00c4UDEN ODER GESCH\u00c4FTSR\u00c4UMEN IM EIGENTUM DER REPUBLIK SLOWENIEN ODER DER SELBSTVERWALTETEN GEMEINDEN<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl \u00c4nderungsantr\u00e4ge zum Vorschlag des ZDLGPE eingelegt wurden, die eine Ma\u00dfnahme zur Subventionierung der Verpflichtungen aus Mietverh\u00e4ltnissen f\u00fcr das Mieten von (allen) Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4uden und Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen durch die Republik Slowenien (wie nachstehend beschrieben) vorsahen, wurde diese L\u00f6sung in der endg\u00fcltigen Fassung des ZDLGPE nicht \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Das ZDLGPE befasst sich n\u00e4mlich nicht mit der Frage der Zahlung von Mieten im Allgemeinen, sondern regelt nur die Verbindlichkeit zur Zahlung von Mieten f\u00fcr Mieter von Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4uden oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen in Eigentum der Republik Slowenien oder der selbstverwalteten Gemeinden (f\u00fcr Mieten nach dem Gesetz \u00fcber Staats- und Gemeindeeigentum) &#8211; aber nicht f\u00fcr alle anderen Mieter.<\/p>\n<p>Im ZDLGPE wurde eine vor\u00fcbergehende Ma\u00dfnahme verabschiedet, wonach den Mietern von Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4uden oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen in Eigentum der Republik Slowenien oder der selbstverwalteten Gemeinden, die aufgrund staatlicher Ma\u00dfnahmen und aufgrund der Ausbreitung der Krankheit daran gehindert oder erheblich daran gehindert werden, ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben, in der Zeitdauer der verk\u00fcndeten COVID-19-Epidemie (d.h. ab dem 13. M\u00e4rz 2020 bis zur Aufhebung der verk\u00fcndeten Epidemie) keine Miete oder ein Teil der Miete verrechnet wird.<\/p>\n<p>Die Berechtigung f\u00fcr die Befreiung von der Zahlung wird vom Vorgesetzten des Verwalters des sachlichen Staatsverm\u00f6gens bzw. von der f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Haushaltsplans der selbstverwalteten Gemeinde zust\u00e4ndigen Stelle unter den im Voraus vorgeschriebenen Bedingungen festgelegt. In der Begr\u00fcndung zum Vorschlag des ZDLGPE wird besonders betont, dass sich die Befreiungsma\u00dfnahme nicht auf die Betriebskosten bezieht. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag, den der Mieter aus \u00f6ffentlichen Mitteln (d.h. aus Beihilfen in Form von direkten Zusch\u00fcssen, r\u00fcckzahlbaren Vorsch\u00fcssen oder Steuererleichterungen) erhalten kann, auf 800.000 EUR begrenzt ist (bzw. 120.000 EUR, wenn der Mieter im Fischerei- und Aquakultursektor t\u00e4tig ist oder 100.000 EUR, wenn der Mieter in der Prim\u00e4rproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse t\u00e4tig ist). Das ZDLGPE legt auch einige andere Beschr\u00e4nkungen fest, die f\u00fcr Mietbefreiungen gelten (im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften f\u00fcr staatliche Beihilfen f\u00fcr eine solche Ma\u00dfnahme).<\/p>\n<p>Die im ZDLGPE verabschiedete Ma\u00dfnahme befreit daher eine (sehr) begrenzte Gruppe von Mietern ganz oder teilweise von Mietzahlungen (diese Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, da die zust\u00e4ndige Person oder Beh\u00f6rde \u00fcber die Berechtigung des Antrags auf Befreiung entscheiden muss). F\u00fcr alle Mieter, die Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume von Subjekten mieten, die nicht unter die vorgeschlagene Ma\u00dfnahme fallen (solche Mietvertr\u00e4ge sind deutlich zahlreicher), bleiben die Situation und ihre Verbindlichkeit zur Zahlung von Mieten (vorerst) unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Es wurde jedoch kein \u00c4nderungsantrag zum ZDLGPE der Fraktion der Liste von Marjan \u0160arc und der SD \u2013 Fraktion der Sozialdemokraten angenommen, in dem die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge zusammengefasst wurden, die die slowenische Handelskammer, die Slowenische Industrie- und Handelskammer und die Handwerks- und Gewerbekammer Sloweniens an die Regierung der Republik Slowenien gerichtet haben.<\/p>\n<p>Der Vorschlag der \u00c4nderungsantr\u00e4ge sah eine Subvention von 70% der durchschnittlichen Miete in der Region f\u00fcr das Jahr 2019 f\u00fcr Mieter von Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4uden oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen vor, die aufgrund einer Regierungs- oder Gemeindeverordnung w\u00e4hrend der Epidemie den Betrieb <strong>vollst\u00e4ndig<\/strong> eingestellt hatten. Wenn der Mieter seine T\u00e4tigkeit <strong>Teilweise<\/strong> einstellen musste, w\u00fcrde die Subvention 70% der monatlichen Miete betragen, wenn der Umsatz des Mieters im gleichen Zeitraum des Jahres 2019 monatlich von 80% bis 99% verringert wurde, 50% der monatlichen Miete, wenn der Umsatz des Mieters von 60% bis 79% verringert wurde und bis zu 25% der monatlichen Miete, wenn der Umsatz des Mieters im gleichen Zeitraum des Jahres 2019 monatlich von 40% bis 59% verringert wurde.<\/p>\n<p>Somit bleibt das Problem der Mieten ungel\u00f6st, und die Parteien des Mietvertrags m\u00fcssen in einem rechtlichen Umfeld verhandeln, das keine angemessenen L\u00f6sungen f\u00fcr die durch die COVID-19-Krise verursachten Situationen bietet.<\/p>\n<hr \/>\n<p><small>1. Die Bestimmung lautet: \u201eWird die Erf\u00fcllung der Verpflichtung einer Partei zu einem bilateralen Vertrag aufgrund eines Ereignisses unm\u00f6glich, f\u00fcr das weder die erste Partei noch die andere Partei verantwortlich sind, erlischt auch die Verpflichtung der anderen Partei; hat diese jedoch bereits einen Teil ihrer Verpflichtung erf\u00fcllt, kann sie die R\u00fcckzahlung nach den Regeln f\u00fcr die R\u00fcckgabe des zu Unrecht erhaltenen beantragen.&#8220;<\/small><br \/>\n<small>2. Siehe den Beitrag der Autoren au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige prof. dr. Nata\u0161a Samec Berghaus und des Assistenten Klemen Drnov\u0161ek von der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Maribor, M\u00f6glichkeit der vorzeitigen Beendigung der Mietverh\u00e4ltnisse aufgrund der Covid-19-Ma\u00dfnahmen und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr Gesetzes\u00e4nderungen in Bezug auf ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde, ver\u00f6ffentlicht unter <a href=\"https:\/\/www.tax-fin-lex.si\/Publikacije\/TflGlasnik\/a7074b92-5a6d-4162-a7d9-1bfa276fd101\">https:\/\/www.tax-fin-lex.si\/Publikacije\/TflGlasnik\/a7074b92-5a6d-4162-a7d9-1bfa276fd101<\/a>.<\/small><br \/>\n<small>3. M. Dolenc v M. Juhart, N. Plav\u0161ak (ur.), OZ mit Kommentar, S. 606.<\/small><\/p>\n<p><u>Autoren:<\/u><br \/>\n<u> <\/u><strong>Sre\u010do Jadek, <\/strong>Senior Partner<strong>, \u017diga Urankar, LL.M., <\/strong>Anwaltskandidat<\/p>\n<h3 id=\"korperschaften\">K\u00d6RPERSCHAFTEN<\/h3>\n<p><strong>1. AUSSCH\u00dcTTUNGEN DES GEWINNS UND DER DIVIDENDEN<\/strong><\/p>\n<p>Dividendenaussch\u00fcttungen k\u00f6nnen einen erheblichen Einfluss auf die Liquidit\u00e4t eines Unternehmens haben. Einige Unternehmen mit erfolgreichen internen Liquidit\u00e4tsmanagementsystemen stellen Mittel zur Aussch\u00fcttung von Dividenden (in AG) bzw. Gewinne (in GmbH) bereit, wobei andere Unternehmen die Aussch\u00fcttung von Dividenden durch kurzfristige Kredite finanzieren m\u00fcssen. Aufgrund der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde der COVID-19-Epidemie d\u00fcrfte wahrscheinlich ein normales, gut etabliertes System des Liquidit\u00e4tsmanagements und der Dividendenaussch\u00fcttung in diesem Jahr gest\u00f6rt werden. In einigen Hauptpunkten heben wir wichtige Aspekte in Bezug auf Dividenden- oder Gewinnaussch\u00fcttungen hervor:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Hauptversammlung, die \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet, muss <strong>sp\u00e4testens bis zum 31. August<\/strong> abgehalten werden (Artikel 294 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzes \u2013 im Weiteren \u201e<strong>ZGD-1<\/strong>\u201c). Die Einberufung der Hauptversammlung sollte verschoben werden, bis die Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie aufgehoben wurden bzw. eine zuverl\u00e4ssigere Bewertung der Folgen der umgesetzten Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens m\u00f6glich ist. Eine Gesetzes\u00e4nderung ist bereits in Vorbereitung, die nach dem Vorbild der deutschen Interventionsgesetzgebung die Frist f\u00fcr den Erlass des Beschlusses \u00fcber die Aussch\u00fcttung des Bilanzgewinns bis zum <strong> Oktober 2020<\/strong> verl\u00e4ngern und die <strong>elektronische Versammlung<\/strong> (die sogenannte virtuelle Versammlung) erm\u00f6glichen wird. Die Fristen f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses (einschlie\u00dflich des konsolidierten Jahresabschlusses) sowie die Frist f\u00fcr die Einreichung der gepr\u00fcften AJPES-Jahresberichte werden voraussichtlich um zwei Monate verl\u00e4ngert.<\/li>\n<li>Die Fragen bez\u00fcglich der Durchf\u00fchrung der Versammlung w\u00e4hrend der Ma\u00dfnahmen der COVID-19-Epidemie haben wir in einem speziellen Online-Artikel, der unter <a href=\"\/?p=5490\">https:\/\/www.jadek-pensa.si\/sklic-in-izvedba-skupscine-d-d-v-casu-ukrepov-za-omejitev-sirjenja-covid-19-2\/<\/a> zu finden ist, ausf\u00fchrlicher analysiert.<\/li>\n<li>Artikel 230 Absatz 3 des ZGD-1 erm\u00f6glicht es den Leitungs- und Aufsichtsorganen beim verabschieden des Jahresberichts und der Entscheidung \u00fcber die Verwendung des Nettogewinns neue Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die sich auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Unternehmen in den kommenden Jahren auswirken werden, und <strong>zus\u00e4tzliche Gewinnreserven zu bilden<\/strong>. Selbstverst\u00e4ndlich sind auch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung (z.B. satzungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fccklagen, besondere Befugnis zur Bildung von Gewinnr\u00fccklagen) zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung des Unternehmens den Bilanzgewinn zur Aussch\u00fcttung von Dividenden bzw. Gewinn zu verwenden nicht vorzuschlagen, <strong>kann die Aktion\u00e4re, deren Liquidit\u00e4t sich ebenfalls verschlechtert hat, erheblich beeintr\u00e4chtigen<\/strong>, insbesondere m\u00fcssen aber die Finanzinvestoren ihren Anlegern auch die erforderlichen Renditen zusichern. Der Vorschlag f\u00fcr einen Beschluss \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns f\u00fcr 2019 sollte daher auch diesen Aspekt ber\u00fccksichtigen. Die au\u00dferordentliche Gesetzgebung ber\u00fchrt nicht ihr Recht, die Aussch\u00fcttung einer Dividende \/ des Gewinns <strong>durch einen Gegenvorschlag<\/strong> (Artikel 300 Absatz 1 des ZGD-1) zu fordern, sofern die Gesellschaft einen Gewinn aufweist.<\/li>\n<li>Es muss jedoch gepr\u00fcft werden, wie sich die Aussch\u00fcttung von Gewinn auf andere Rechte und Pflichten auswirkt, die sich aus spezifischen Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie ergeben (z. B. Beschr\u00e4nkung der Gewinnaussch\u00fcttung im Falle einer Stundung von Kreditverpflichtungen<sup>1<\/sup> oder im Falle der Aus\u00fcbung des Rechts auf Erstattung von Besoldungsausgleichen oder auf Befreiung von Abgabenzahlungen).<sup>2<\/sup><\/li>\n<li>Aktion\u00e4re k\u00f6nnen bei der Entscheidung \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns auch einen zus\u00e4tzlichen Betrag anderen Gewinnr\u00fccklagen zuweisen (Artikel 230 Absatz 6 des ZGD-1).<\/li>\n<li>Aktion\u00e4re oder Gesellschafter k\u00f6nnen beschlie\u00dfen, den nicht zugewiesenen <strong>Bilanzgewinn beizubehalten<\/strong> und dadurch die Liquidit\u00e4t des Unternehmens zu verbessern, gleichzeitig behalten sie aber auch das Recht \u00fcber die Verwendung der Gewinnr\u00fccklagen im n\u00e4chsten Jahr zu entscheiden (Artikel 230 Absatz 7 des ZGD-1).<\/li>\n<li>Die Dividende wird in der Regel in bar ausgesch\u00fcttet, kann jedoch in Form einer Abtretung und \u00dcbertragung einer Forderung oder Aush\u00e4ndigung einer Sache ausgesch\u00fcttetwerden. Bei einer <strong>nicht monet\u00e4ren Aussch\u00fcttungsweise<\/strong> sind die entsprechenden Bewertungsregeln zu beachten. Es kann auch vorgeschlagen werden, die Gewinne in Raten auszusch\u00fctten.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Artikel 399 des ZGD-1 haben Aktion\u00e4re und Gesellschafter das Recht, <strong>den Beschluss \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns anzufechten<\/strong>, wenn die Hauptversammlung beschlossen hat, den Gewinn nicht in H\u00f6he von mindestens 4% des Grundkapitals an die Aktion\u00e4re auszusch\u00fctten, wenn dies nach Beurteilung des sorgf\u00e4ltigen Unternehmers unter den Umst\u00e4nden der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens nicht erforderlich war. Letzteres zu beweisen wird unter den gegebenen Umst\u00e4nden ziemlich schwierig sein.<\/li>\n<li>Die Hauptversammlung kann auch die <strong>Verg\u00fctungspolitik der Leitungs- und Aufsichtsorgane<\/strong> festlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die Verg\u00fctungen mit der Finanzlage des Unternehmens und den erzielten Ergebnissen \u00fcbereinstimmen (Artikel 294 Abs\u00e4tze 6 und 7 des ZGD-1).<\/li>\n<\/ul>\n<hr \/>\n<p><small>1. Sehe oben das Kapitel \u00fcber Finanzen.<\/small><br \/>\n<small>2. Sehe Artikel 40 der Megagesetzreform, die den Artikel 99 des Megagesetzes ausf\u00fchrt.<\/small><\/p>\n<p><u>Autorin:<\/u><br \/>\n<u> <\/u><strong>doc. dr. Anja Strojin \u0160tampar, mag. posl. ved, LL.M., <\/strong>Senior Beraterin<\/p>\n<h3 id=\"insolvenz\">INSOLVENZ<\/h3>\n<p><strong>1. DIE UNTERNEHMEN BEFINDEN SICH IN DER GRAUZONE DER INSOLVENZ<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Insolvenz muss das Gesetz \u00fcber Finanzverwaltung, Insolvenzverfahren und Zwangsvergleich (im Weiteren \u201e<strong>ZFPPIPP<\/strong>\u201c) in der vor dem Ausbruch der Epidemie geltenden unver\u00e4nderten Fassung ber\u00fccksichtigt werden, da ZIUZEOP die Anwendung des Artikel 14 des Gesetzes nicht ge\u00e4ndert oder ausgesetzt hat.<\/p>\n<p>Eine dauerhafte Illiquidit\u00e4t ist eine der Insolvenzgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df Artikel 14 des ZFPPIPP. Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 lautet: &#8230; in einem l\u00e4ngeren Zeitraum nicht in der Lage ist, alle in diesem Zeitraum f\u00e4llig gewordene Verpflichtungen zu erf\u00fcllen &#8230; (&#8222;Dauerhafte Illiquidit\u00e4t&#8220;).<\/p>\n<p>Dauerhafte Illiquidit\u00e4t ist das Gegenteil von kurzfristiger Zahlungsf\u00e4higkeit und wird in der Theorie auch als kurzfristige Zahlungsunf\u00e4higkeit definiert. Kurzfristige Zahlungsf\u00e4higkeit ist jedoch die F\u00e4higkeit, f\u00e4llige Verpflichtungen rechtzeitig zu erf\u00fcllen. Kurzfristigkeit bedeutet, dass die F\u00e4higkeit des Schuldners \u00fcber bestimmte k\u00fcrzere Zeitr\u00e4ume beurteilt wird. Die Definition der kurzfristigen Zahlungsf\u00e4higkeit ist in Artikel 11 Absatz 1 des ZFPPIPP enthalten. In den erweiterten einleitenden Erkl\u00e4rungen zu ZFPPIPP (GV Zalo\u017eba, 2008) schreibt Dr. Nina Plav\u0161ak auf Seite 30: \u00bbDie kurzfristige Zahlungsf\u00e4higkeit bestimmen wir auf der Grundlage einer Einsch\u00e4tzung, ob ein Subjekt in einem bestimmten Zeitraum \u00fcber ausreichende Geldmittel oder andere liquide Finanzmittel verf\u00fcgt, mit denen er den in diesem Zeitraum f\u00e4lligen Verpflichtungen nachkommen kann.&#8220;<\/p>\n<p>Die Definition der Insolvenz gem\u00e4\u00df Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 des ZFPPIPP bedeutet eine Prognose der Liquidit\u00e4t bzw. Illiquidit\u00e4t des Schuldners. Es handelt sich um eine ex-post Bewertung, d.h. der bereits bestehenden Tatsachen und ex-ante, d.h. der zuk\u00fcnftigen Tatsachen, im letzteren Fall also der Tatsachen \u00fcber den Zustand des Schuldners, noch bevor die Tatsache des Verzugs der f\u00e4lligen Verpflichtungen des Schuldners eintritt. Nat\u00fcrlich kann sich diese Einsch\u00e4tzung auch auf die historische Tatsache beziehen, dass der Schuldner seinen f\u00e4lligen Verpflichtungen in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, aber dies stellt keine ausschlie\u00dfliche Situation, die als einzige die Insolvenz bedeutet, dar. Die Analyse kann daher ex-post oder ex-ante erfolgen.<\/p>\n<p>Eine solche Auslegung des Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 des ZPFPIPP bzw. der dauerhaften Illiquidit\u00e4t ergibt sich aus einer grammatikalischen Auslegung der Vorschrift. Wenn der Gesetzgeber gewollt h\u00e4tte, dass die Analyse nur ex-post durchgef\u00fchrt wird, m\u00fcsste er angeben, &#8222;dass er in einem l\u00e4ngeren Zeitraum unf\u00e4hig war, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen&#8220;. Da aber der Gesetzgeber den Ausdruck &#8222;unf\u00e4hig ist&#8220; verwendet hat, muss dies in Richtung &#8222;war gestern unf\u00e4hig, ist heute unf\u00e4hig und wird morgen unf\u00e4hig sein&#8220; allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, ausgelegt werden. Es handelt sich daher um einen l\u00e4ngeren Zeitraum, in dem der Schuldner nicht in der Lage ist alle seine Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, wobei dieser Zeitraum entweder die Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft darstellt. Da jedoch eine dauerhafte Illiquidit\u00e4t der Gegenpol zur kurzfristigen Zahlungsf\u00e4higkeit ist, muss der beobachtete Zeitraum kurzfristig sein, was auch immer kurzfristig in einzigem Fall bedeutet.<\/p>\n<p>Auch die Definition der kurzfristigen Zahlungsf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df Artikel 11 Absatz 1 des ZFPPIPP weist selber darauf hin, dass es sich um eine ex-ante Analyse handelt. In der Definition der kurzfristigen Zahlungsf\u00e4higkeit wird n\u00e4mlich der Begriff &#8222;F\u00e4higkeit&#8220; verwendet, der auf bestimmte Merkmale der juristischen oder nat\u00fcrlichen Personen verweist, und nicht darauf ob bestimmte Tatsachen in der Au\u00dfenwelt bereits aufgetreten sind (dass der Schuldner in einem bestimmten Zeitraum die f\u00e4lligen Verpflichtungen nicht erf\u00fcllt hat). Die Tatsache, dass ein Schuldner in einem bestimmten Zeitraum die \u00fcberf\u00e4llige Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, stellt nicht seine F\u00e4higkeit dar, sondern lediglich eine rechtlich relevante Tatsache, die eingetreten ist bzw. nicht eingetreten ist und in der Au\u00dfenwelt bereits erkennbar ist. Die F\u00e4higkeit ist jedoch keine Tatsache, die in der Au\u00dfenwelt leicht wahrgenommen werden kann, sondern unterliegt einer Bewertung dieses Merkmals bzw. dieser Eigenschaften eines Subjekts.<\/p>\n<p><strong>2. DIE INSOLVENZ UND ZIUZEOP<\/strong><sup>1<\/sup><\/p>\n<p>ZIUZEOP hat die Wirkung des Artikels 14 ZFPPIPP nicht gestoppt und die Definition der Insolvenz nicht ge\u00e4ndert, weshalb diese nach diesem Gesetz ausgelegt wird. Er f\u00fcgte jedoch einen weiteren Grund f\u00fcr die Insolvenz hinzu, n\u00e4mlich einen einmonatigen Verzug bei der Auszahlung von Geh\u00e4ltern und Beitr\u00e4gen, nachdem das Unternehmen eine Erstattung dieser gem\u00e4\u00df den Interventionsvorschriften erhalten hatte.<\/p>\n<p>ZIUZEOP (Artikel 96 Absatz 1) entlie\u00df die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Falle des Eintritts der Insolvenz davon, f\u00fcr die Dauer der verk\u00fcndeten Epidemie und f\u00fcr drei Monate danach Insolvenzverfahren oder Zwangsvergleichsverfahren zu beantragen. Dar\u00fcber hinaus sieht die Megagesetzreform eine Versch\u00e4rfung dieser Bestimmung in dem Sinne vor, dass die Entlassung des Managements bez\u00fcglich der Einreichung des Antrags auf Einleitung des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsvergleichsverfahrens nur dann gilt, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Unternehmen die Insolvenzsituation beseitigen kann. Auch dies ist eine Prognose, die das Management in diesem Zeitraum kontinuierlich erstellen muss. Wenn es feststellt, dass es keine Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Unternehmen die Insolvenzsituation beseitigen kann, muss es einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsvergleichsverfahrens stellen. Andernfalls riskiert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens, dass sie nach Artikel 42 ZFPPIPP f\u00fcr den Schaden haftet.<\/p>\n<p>Die ZZUSUDJZ-A-Reform lockert die Strenge des ZFPPIPP, der bei Ablauf der Fristen keine Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands zul\u00e4sst, und sieht somit w\u00e4hrend der Epidemie vor, dass das Gericht auch die vers\u00e4umten Antr\u00e4ge der Parteien im Insolvenzverfahren ber\u00fccksichtigen muss, (i) wenn die Verz\u00f6gerung auf die Folgen der Epidemie zur\u00fcckzuf\u00fchren war und (i) wenn das Gericht bis zum Eingang des Antrags noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>In \u00e4hnlicher Weise entlastete ZIUZEOP (Artikel 96 Absatz 2) die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung von der Einberufung der Hauptversammlung, um das Grundkapital der Gesellschaft zu erh\u00f6hen, wenn sie es zur Beseitigung der Insolvenz gem\u00e4\u00df den geplanten Ma\u00dfnahmen der Gesellschaft einberufen m\u00fcsste. Diese Verpflichtungen m\u00fcssen von den Gesch\u00e4ftsleitungen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ma\u00dfnahmen, d.h. bis zum 31. Mai 2020 bzw. 30. Juni 2020, gem\u00e4\u00df ZIUZEOP umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Artikel 97 des ZIUZEOP verl\u00e4ngert die Frist (i), um die Entscheidung \u00fcber den Insolvenzantrag eines Gl\u00e4ubigers zu verschieben, und (ii) die Frist, innerhalb der der Schuldner seinen Antrag auf Verschiebung des Insolvenzantrags rechtfertigen kann, auf 4 Monate.<\/p>\n<p><strong>3. WAS VOM ZIUZEOP NICHT GEREGELT WORDEN IST, H\u00c4TTE ABER GEREGELT SEIN SOLLEN<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Abschnitt machen wir auf die Probleme von Unternehmen und Unternehmenseigent\u00fcmern aufmerksam, mit denen sie bereits heute konfrontiert sind, die aber der ZIUZEOP nicht l\u00f6ste, wobei er dies h\u00e4tte machen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, f\u00fchrt ZIUZEOP kein Insolvenzmoratorium ein, sondern entbindet das Management nur von bestimmten Handlungen und entlastet es dadurch von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung f\u00fcr Nichtausf\u00fchrung, was gut f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist. F\u00fcr die Unternehmen selbst und zur L\u00f6sung der schwierigen Wirtschaftslage bedeuten solche Ma\u00dfnahmen jedoch nicht viel. Das Eintreten der Insolvenz (der Beginn dieser wird gem\u00e4\u00df dem ZIUZEOP nicht verschoben) hat n\u00e4mlich neben den Haftungen des Managements viele weitere Auswirkungen, die sich nachteilig auf die Wirtschaft und ihren Austritt aus der Krise auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist wichtig zu beachten, dass die Gesch\u00e4ftsleitung bis zum Eintreten der Insolvenz die Gesch\u00e4fte des Unternehmens zum Nutzen des Unternehmens f\u00fchrt und ihre Haftung gem\u00e4\u00df dem &#8222;Business Judgement Rule&#8220; beurteilt wird. Das blo\u00dfe Eintreten einer Insolvenz, die eine objektive Tatsache darstellt, bedeutet, dass die Gesch\u00e4ftsleitung das Unternehmen wesentlich konservativer f\u00fchren muss, mit dem grundlegenden Ziel, den Wert f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger aufrechtzuerhalten. Ein insolventes Unternehmen (Artikel 34 ZFPPIPP) kann nach Eintritt der Insolvenz nur Notgesch\u00e4fte durchf\u00fchren (es zahlt nur f\u00fcr laufende Lieferungen, regelm\u00e4\u00dfige Ausgaben, muss alle Gl\u00e4ubiger gleichm\u00e4\u00dfig behandeln, es darf keine alten Schulden begleichen usw.). Es scheint, dass in einer Situation, in der die meisten Unternehmen zahlungsunf\u00e4hig sind, eine solche konservative Unternehmensf\u00fchrung kein Rahmen darstellen kann, in dem ein wirtschaftlicher Neustart m\u00f6glich sein wird. Die Unternehmen werden n\u00e4mlich wieder zahlungsf\u00e4hig, wenn sie eine Prognose abgeben k\u00f6nnen, dass sie in dem n\u00e4chsten kurzfristigen Zeitraum alle in diesem Zeitraum \u00fcberf\u00e4lligen Verbindlichkeiten begleichen k\u00f6nnen. Wenn dies der Moment ist, in dem es fachwissenschaftlich feststellt werden kann, dass das Liquidit\u00e4tsproblem der Wirtschaft in der Republik Slowenien gel\u00f6st ist, sollte bis dahin ein Insolvenzmoratorium angeordnet werden.<\/p>\n<p>Das im oberen Abschnitt Genannte verleitet uns zu dem Schluss, dass der Zeitraum von 3 bzw. 4 Monaten erheblich zu kurz ist, um ein sinnvolles Insolvenzverfahren einzuleiten. F\u00fcr eine solche Schlussfolgerung gibt es zwei Gr\u00fcnde: erstens wird zu diesem Zeitpunkt keine Bilanz realistisch sein, da der Markt noch nicht normalisiert sein wird, und zweitens wird noch keine plausible\/realistische Zukunftsprognose der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens m\u00f6glich sein. Das Insolvenzverfahren ohne einen Markt, der ungef\u00e4hr normal funktioniert, macht keinen Sinn und ergibt kein Produkt au\u00dfer Kosten. Alle andere im ZFPPIPP festgelegte (Vor-) Insolvenzverfahren sind weder sinnvoll noch ohne eine glaubw\u00fcrdige Vorhersage der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Schuldners m\u00f6glich, da diese Bestimmung (i) f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleitung erforderlich ist (um ein solches Verfahren \u00fcberhaupt vorzuschlagen, andernfalls muss sie Insolvenz anmelden), (ii) f\u00fcr das Gericht (die positive Stellungnahme des zertifizierten Unternehmensgutachters ist ein obligatorischer Anhang zum Antrag auf Einleitung eines Zwangsvergleichsverfahrens) zur Einleitung und f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger, damit sie informierte Entscheidungen \u00fcber die erforderlichen Ma\u00dfnahmen zur Behebung der Insolvenz treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dabei sollte auch ber\u00fccksichtigt werden, dass die in ZFPPIPP verf\u00fcgbaren Instrumente nicht auf die Behebung der Illiquidit\u00e4t von Unternehmen zugeschnitten sind, sondern ausschlie\u00dflich auf die Tatsache zugeschnitten sind, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des ZFPPIPP im Jahr 2013 der berechtigten Ansicht war, dass die Banken als gr\u00f6\u00dfte Gl\u00e4ubiger in der Lage sein werden, effektiv zu handeln und schnell Schuldner umzustrukturieren, was sich als richtig erwiesen hat. Deshalb muss man sich fragen, ob auch in dieser Krise zu erwarten ist, dass die Umstrukturierung insolventer Schuldner (wann und wie die Insolvenz gemessen wird, ist eine Vorabfrage) von den Banken durchgef\u00fchrt wird. Ist dies nicht der Fall, sind die Instrumente im ZFPPIPP weniger n\u00fctzlich und es gibt bessere L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>Wenn bestehende Unternehmenseigent\u00fcmer jene sind, die (neben den Banken und dem Staat) am meisten dazu beitragen k\u00f6nnen, die Wirtschaft aus der &#8222;importierten&#8220; Krise herauszuholen, muss ihre Situation bez\u00fcglich der Insolvenz verbessert werden. Die derzeitige ist unangemessen und sogar ungerecht, da die Eigent\u00fcmer bereits mit der Einleitung des Zwangsvergleichsverfahrens ihr Eigentum verlieren und das sogar nach dem Liquidationswert des Verm\u00f6gens, obwohl der Zweck des Zwangsvergleichs darin besteht, den Ausweg des Unternehmens aus der Insolvenz als ein funktionierendes Unternehmen zu finden. Im Zusammenhang damit ist darauf hinzuweisen, dass die Darlehen der Unternehmenseigent\u00fcmer w\u00e4hrend der Krise f\u00fcr die Bereitstellung der Liquidit\u00e4t des Unternehmens in einem m\u00f6glichen sp\u00e4teren Insolvenzverfahren als Kapital des Unternehmens angesehen werden. Auch diese Bestimmung muss \u00fcberpr\u00fcft werden, um festzustellen, ob sie w\u00e4hrend einer &#8222;importierten&#8220; Krise sinnvoll ist.<\/p>\n<p>Wir haben einige Fakten \u00fcber die aktuelle Liquidit\u00e4tskrise aufgef\u00fchrt, die sich aus dem ZFPPIPP ergeben und die die Unternehmenseigent\u00fcmer und die Gesch\u00e4ftsleitungen bei der mutigen Voranschiebung des Wagens und bei der Rettung der Wirtschaft der Liquidit\u00e4tsprobleme eher zu behindern als zu stimulieren scheinen.<\/p>\n<hr \/>\n<p><small>1. Es werden nur bestimmte (und nicht alle) Neuigkeiten behandelt, die der ZIUZEOP regelt.<\/small><\/p>\n<p><u>Autor:<\/u><br \/>\n<u> <\/u><strong>Sre\u010do Jadek, <\/strong>Senior Partner<\/p>\n<h3 id=\"vollstreckung\">VOLLSTRECKUNG<\/h3>\n<p>Die Interventionsma\u00dfnahmen zur Eind\u00e4mmung der Ausbreitung des neuen SARS-CoV-2-Coronavirus haben erhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Position der Gl\u00e4ubiger, da sie ihnen vor\u00fcbergehend die M\u00f6glichkeit einschr\u00e4nken, ihre Forderungen gegen Schuldner in Slowenien einzutreiben:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Gerichte erlassen keine neuen Vollstreckungsbescheide (Anordnung des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien \u00fcber Sonderma\u00dfnahmen wegen der Entstehung von Bedingungen aus Artikel 83.a Absatz 1 des Gerichtsgesetzes und den in Artikel 1 des ZZUSUDJZ genannten Gr\u00fcnden) &#8211; gilt sp\u00e4testens bis zum 1. Juli 2020 bzw. bis zur Ver\u00f6ffentlichung eines Regierungsbeschlusses zur Beendigung der Gr\u00fcnde f\u00fcr die ergriffenen Ma\u00dfnahmen;<\/li>\n<li>Die Vollstreckung von Vollstreckungsbescheiden, die schon vor der Verk\u00fcndung des Ausnahmezustands erlassen wurden, ist in Vollstreckungsverfahren verschoben (Verschiebung der Vollstreckung), au\u00dfer im Fall der Vollstreckung von Alimenten (Artikel 93 des ZIUZEOP bzw. des Mega-Gesetzes) \u2013 gilt bis zum 31. Mai 2020 und kann zus\u00e4tzlich um 30 Tage verl\u00e4ngert werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daher k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger bis auf weiteres ihre Forderungen in einem gerichtlichen Verfahren nicht wirksam einziehen. Dies gilt auch f\u00fcr die Durchsetzung von Verpflichtungen in F\u00e4llen, in denen die Schuldner der Staat, staatliche Stellen, \u00f6ffentliche Agenturen, \u00f6ffentliche Einrichtungen und K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, was ge\u00e4ndert werden solle.<\/p>\n<p>Gl\u00e4ubiger k\u00f6nnen einen Antrag auf Vollstreckung zwar elektronisch oder per Post stellen, das Gericht erl\u00e4sst jedoch keinen Vollstreckungsbescheid und zustellt diesen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner auch nicht.<\/p>\n<p>Die gute Nachricht f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger ist, dass sie in der gegenw\u00e4rtigen Situation zumindest ihre Forderungen von einem Gericht abzusichern lassen k\u00f6nnen, was ihnen nach Beendigung der Interventionsma\u00dfnahmen eine erfolgreiche Vollstreckung erm\u00f6glichen kann. Dies kann die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6hen, dass nach der Fortsetzung der Vollstreckungsverfahren ein Einzug erreicht wird.<\/p>\n<p>Gl\u00e4ubiger mit einem Vollstreckungstitel (wie z.B. rechtskr\u00e4ftigen Urteil, gerichtlichen Vergleich oder vollstreckbaren Ausfertigung), der sich auf eine Geldforderung bezieht, k\u00f6nnen die Errichtung eines Pfandrechts an den Immobilien, Gesch\u00e4ftsanteilen oder Mobilien des Schuldners vorschlagen. Gl\u00e4ubiger, die bereits ein Vollstreckungstitel besitzen, k\u00f6nnen daher erreichen, dass sie bereits jetzt ein Pfandrecht an dem Verm\u00f6gen des Schuldners erhalten, wodurch die Reihenfolge des Einzugs aus diesem Eigentum bzw. das Recht auf Abgesonderte Befriedigung im Falle eines Insolvenzverfahrens gesichert wird.<\/p>\n<p>Auch Gl\u00e4ubigern, die (noch) \u00fcber keinen Vollstreckungstitel verf\u00fcgen, stehen Ma\u00dfnahmen zur Sicherung ihrer Forderung zur Verf\u00fcgung, und zwar k\u00f6nnen sie Folgendes beantragen:<\/p>\n<ul>\n<li>Erlass eines dinglichen Arrests;<\/li>\n<li>Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und<\/li>\n<li>Sperrung eines Bankkontos gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) Nr. 655\/2014.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein dinglicher Arrest kann vom Gl\u00e4ubiger auf der Grundlage einer qualifizierten Urkunde \u00fcber das Bestehen einer Geldforderung (z.B. einer Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Beh\u00f6rde) vorgeschlagen werden, die noch nicht vollstreckbar ist. Der Gl\u00e4ubiger muss daher schon z.B. \u00fcber ein noch nicht rechtswirksames Gerichtsurteil verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus muss der Gl\u00e4ubiger die Wahrscheinlichkeit der Gefahr nachweisen, dass die Durchsetzung der Forderung ansonsten ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird. Im Allgemeinen kann das Gericht eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen dinglichen Arreste anordnen:<\/p>\n<ul>\n<li>Pf\u00e4ndung von Mobilien und Eintragung von Pf\u00e4ndung in das Register, falls besteht;<\/li>\n<li>Pf\u00e4ndung von Geldforderungen oder Forderungen zur Aush\u00e4ndigung von Gegenst\u00e4nden;<\/li>\n<li>Pf\u00e4ndung anderer Verm\u00f6gens- bzw. materieller Rechte;<\/li>\n<li>Pf\u00e4ndung von Geldbetrags auf dem Konto des Schuldners bei der Zahlungsorganisation;<\/li>\n<li>Eintragung von Pfandrecht an dem Anteil des Gesellschafters in einer Gesellschaft in das Gerichtsregister bzw. auf entmaterialisierten Wertpapier in das Zentralregister f\u00fcr entmaterialisierte Wertpapiere;<\/li>\n<li>ein Vorvermerk von Pfandrecht an einer Immobilie des Schuldners oder an einem Recht, der auf der Immobilie eingetragenen ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In Anbetracht der derzeitigen Einschr\u00e4nkung der Verfahren f\u00fcr Sicherung von Forderungen kann das Gericht nur \u00fcber diejenigen Arreste entscheiden, die keine Gerichtshandlungen erfordern, bei denen ein pers\u00f6nlicher Kontakt notwendig ist, worauf die Gl\u00e4ubiger bei der Ausarbeitung eines Arrestantrags achten m\u00fcssen. Unter diesen Umst\u00e4nden sind die Pf\u00e4ndung von Mobilien und die Pf\u00e4ndung von Forderung auf Aush\u00e4ndigung der Gegenst\u00e4nde am problematischsten, da in diesem Fall ein physischer Kontakt meistens unvermeidlich ist.<\/p>\n<p>Der Gl\u00e4ubiger kann bereits vor Einleitung des Gerichtsverfahrens (auch w\u00e4hrend und nach Abschluss des Verfahrens) die Erlassung einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Sicherung einer monet\u00e4ren oder nicht monet\u00e4ren Forderung vorschlagen. Um mit dem Vorschlag erfolgreich zu sein, muss der Gl\u00e4ubiger mit einer Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass seine Forderung gegen den Schuldner besteht oder sie entstehen wird und dass eine Gefahr f\u00fcr Ausf\u00fchrung der Vollstreckung besteht, wobei bei Geldforderungen eine &#8222;subjektive Gefahr&#8220; (d.h. das konkrete Verhalten des Gl\u00e4ubigers, das die Ausf\u00fchrung der Vollstreckung gef\u00e4hrdet) erwiesen sein muss. Bei nicht monet\u00e4ren Forderungen ist das Erweisen einer \u201eobjektiven Gefahr\u201c ausreichend. Bei beiden Arten der einstweiligen Verf\u00fcgung ist jedoch f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger nicht notwendig, dass er das Bestehen der Gefahr nachweist, wenn er als wahrscheinlich erweist, dass der Schuldner durch die vorgeschlagene Verf\u00fcgung nur einen geringen Schaden erlitten w\u00fcrde. Eine Gefahr gilt als bestehend, wenn die Forderung im Ausland geltend gemacht werden sollte, au\u00dfer in einem EU-Mitgliedstaat. Der Anwendungsbericht der einstweiligen Verf\u00fcgungen ist umfangreich, da sie neben der Sicherung von Anspr\u00fcchen (einstweilige Sicherheitsverf\u00fcgungen) auch zur vorl\u00e4ufigen Regelung streitiger Verh\u00e4ltnisse (einstweilige Regulationsverf\u00fcgungen) verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Gericht kann jede einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, mit der der Zweck der Sicherung erf\u00fcllt werden kann. Im Vergleich zu dem dinglichen Arrest haben die Gl\u00e4ubiger mehr Freiheit bei der Ausarbeitung eines Antrags auf einstweilige Verf\u00fcgung, jedoch m\u00fcssen sie w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit der Interventionsvorschriften f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Sicherheitsma\u00dfnahmen die Bedingung der Vermeidung von pers\u00f6nlichen Kontakte ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen steht den Gl\u00e4ubigern als Alternative zu den Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df nationalem Recht auch der Europ\u00e4ische Beschluss zur vorl\u00e4ufigen Kontenpf\u00e4ndung (ENZBR) zu Verf\u00fcgung, der es erm\u00f6glicht, dass die Sperrung von Geldern auf dem Bankkonto eines Schuldners in einem anderen Mitgliedsstaat schon vor dem Einleiten des Hauptverfahrens gegen den Schuldner in einem Mitgliedstaat durchgef\u00fchrt wird. Angesichts der Art der Ma\u00dfnahme sind wir der Ansicht, dass die Einschr\u00e4nkungen, die sich aus den COVID-19-Interventionsma\u00dfnahmen ergeben, die M\u00f6glichkeit der Erlassung eines ENZBR nicht beeintr\u00e4chtigen sollten.<\/p>\n<p>Obwohl das Vollstreckungsverfahren in den meisten F\u00e4llen ausgesetzt wird und keine neuen Vollstreckungsbescheide von den Gerichten erlassen werden, steht den Gl\u00e4ubigern eine Reihe von Ma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung, um die Wahrscheinlichkeit des Einzugs ihrer Forderungen nach Normalisierung der Gerichtst\u00e4tigkeit zu erh\u00f6hen. Verfahren f\u00fcr Sicherung von Forderungen sind auch dann sinnvoll, wenn der Gl\u00e4ubiger wei\u00df, dass sein Schuldner auch w\u00e4hrend des Ausbruchs des neuen Coronavirus Gesch\u00e4ftst\u00e4tig ist. Durch die Sicherung von Forderungen kann verhindert werden, dass das Verm\u00f6gen des Schuldners, w\u00e4hrend die Vollstreckung nicht m\u00f6glich ist, unbekannt wohin abflie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Vollstreckung kann jedoch au\u00dfergerichtlich ungest\u00f6rt erfolgen, beispielsweise durch den Verkauf von verpf\u00e4ndeten Gesch\u00e4ftsanteilen, Vorr\u00e4ten und Einrichtungen oder Immobilien im einen Notarverkaufsprozess gem\u00e4\u00df des Finanzversicherungsgesetzes (ZFZ). Es ist zu beachten, dass die Durchf\u00fchrung eines solchen Verkaufs w\u00e4hrend der Epidemie sehr schwierig sein wird, weil es nicht m\u00f6glich ist die \u00dcbereignung des Eigentums vor Gericht durchzusetzen.<\/p>\n<p><u>Autoren:<\/u><br \/>\n<u> <\/u><strong>Borut Leskovec, <\/strong>Senior Anwalt<strong>, Aida \u0160abi\u0107, <\/strong>Rechtsreferendarin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir haben einige grundlegende Bedenken zu rechtlichen M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Liquidit\u00e4t und zu den Gefahren die uns di&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[],"tags":[],"class_list":["post-5592","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.2 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Rechtliche \u00dcberlegungen zur Liquidit\u00e4t - Jadek &amp; 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