1.3.2019
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> Geistiges Eigentum

Was bringt das vorgeschlagene Änderungsgesetz über das gewerbliche Eigentum (ZIL-1) in Bezug auf Marken mit sich?

Mitte Januar 2019 wurde der Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum (das "geänderte ZIL-1") veröffentlicht, das die Richtlinie 2015/2436/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (die "Richtlinie") in slowenisches Recht umsetzt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsordnungen ist am 14. Januar 2019 abgelaufen, mit Ausnahme der Bestimmung über die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über den Verfall oder die Erklärung der Nichtigkeit der Marke von Gerichten auf das Amt für geistiges Eigentum, die bis zum 14. Januar 2023 umgesetzt werden muss; daher ist sie in der derzeit gültigen Fassung von ZIL-1 noch nicht vorgesehen.

Das geänderte ZIL-1 führt (im Einklang mit der Richtlinie) einige wichtige Neuerungen im Bereich der Marken ein. Bereits in seiner jetzigen Form sah ZIL-1 die absoluten Eintragungshindernisse vor, die aber im geänderten ZIL-1 etwas an die Anforderungen der Richtlinie angepasst sind – der Umfang der absoluten Gründe im geänderten ZIL-1 wurde etwas ausgedehnt, genauer gesagt, einige bestehende Gründe wurden gestrichen, weil sie nach der Richtlinie nicht mehr rechtmäßig sind, während neue hinzugefügt wurden, z.B. Widerspruch zu traditionellen Bezeichnungen für Weine, Widerspruch zu garantierten traditionellen Spezialitäten, Widerspruch zum Sortenschutz, Widerspruch zu anderen Vorschriften der Republik Slowenien oder der Europäischen Union. Dies sind die Gründe, aus denen das Amt für geistiges Eigentum die Eintragung von Amts wegen und ohne Widerspruch des früheren Rechtsinhabers ablehnen wird. In der Richtlinie sind nämlich alle zulässigen Gründe erschöpfend (d.h. ausdrücklich und in allen Fällen) festgelegt – und die Staaten dürfen keine zusätzlichen Gründe haben, sie können sich aber dafür entscheiden, einige von ihnen, die als Option aufgeführt sind, nicht zu regeln. Ergänzt und etwas geändert sind auch die relativen Eintragungshindernisse.

Das geänderte ZIL-1 (ebenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie) legt großen Wert auf die Verwendung von Marken. Eine weitere Neuerung im ZIL-1 wird die Möglichkeit sein, die Nichtverwendung als eine Art Verteidigung in Nichtigkeitsverfahren und als eine Art Verteidigung in Einspruchsverfahren durchzusetzen. Dies ist für Unionsmarken bereits in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (die „Verordnung“) vorgesehen, und mit dem geänderten ZIL-1 wird dies auch in der slowenischen Rechtsordnung vorgesehen sein. Dies bedeutet, dass der Anmelder der jüngeren Marke z.B. im Widerspruchsverfahren gegen die Markenanmeldung den Widersprechenden auffordern kann, einen Nachweis zu erbringen, dass er seine Marke im Zeitraum von fünf Jahren vor dem Anmeldetag im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft benutzt hat. Wenn der Inhaber einer älteren Marke diese Benutzung nicht nachweisen kann (auf der Ebene der Verordnung wurden bereits mehrere Entscheidungen und Leitlinien, wann die Benutzung als nachgewiesen gilt, erlassen und veröffentlicht), wird sein Widerspruch zurückgewiesen, jedoch kann dann gegen diese Marke eine Nichtnutzungsklage erhoben werden (dies ist bereits im geltenden Gesetz vorgesehen). Vor der Einreichung eines Widerspruchs werden die Inhaber von Marken daher überlegen müssen, ob sie die tatsächliche Benutzung der Marke nachweisen können und ob die Einreichung des Widerspruchs nicht zu einer (unnötigen?) übermäßigen Aussetzung ihrer Marke führen könnte.

Das geänderte ZIL-1 erweitert auch die Definition von Zeichen, die geeignet sind, eine Marke zu bilden. Es wird nämlich nicht mehr verlangt, dass das Zeichen grafisch darstellbar ist, sondern dass es so darstellbar ist, dass die zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit klar und präzise bestimmen können, was der Gegenstand des Schutzes ist. Dies bedeutet, dass es möglich sein wird, den Schutz auch z.B. für Multimedia-Zeichen, einige akustische Zeichen und ähnliches zu gewähren.

Neu sind auch die Bestimmungen über dingliche Rechte an der Marke, über die Marke als Gegenstand einer Lizenz und über die Marke als Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Die Marken wurden zwar auch bisher oft verpfändet, nun werden aber diese Fragen zumindest teilweise und grundsätzlich im ZIL-1 selbst geregelt.

Die Bestimmungen über Kollektivmarken sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Diese waren bereits Teil unserer Gesetzgebung, und die Gesetzesänderung führt nur bestimmte Änderungen ins ZIL-1 ein. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht für die Einführung der Garantie- oder Gewährleistungsmarke entschieden, die in der Richtlinie als fakultativ vorgesehen ist. Gemäß der Richtlinie „bezeichnet ‚Garantie- oder Gewährleistungsmarke‘ eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht“. Diese Marken sind jedoch in der Verordnung als Unionsmarken vorgesehen.

Basierend auf der Verordnung und dem Verfahren zur Eintragung der Unionsmarke sieht das geänderte ZIL-1 die Möglichkeit vor, nach Einreichung des Widerspruchs gegen die Markeneintragung eine Frist einzuräumen, in der der Inhaber und der Anmelder einen möglichen Vergleich abschließen können (die so genannte Cooling-Off-Periode). Auf diese Weise ist es möglich, das Verfahren um bis zu 6 Monate zu verschieben.

Natürlich sind in dem geänderten ZIL-1 mehrere weitere Änderungen vorgesehen, unter anderem die Änderung des Artikels über die Rechte des Markeninhabers (letzterer kann nun die Verwendung seiner Marke in der vergleichenden Werbung, die der Rechtsordnung von RS oder EU widerspricht, verbieten). Das geänderte ZIL-1 regelt auch das Verbot von vorbereitenden Handlungen in Bezug auf Verpackungen und andere Mittel, da der geltende Artikel 47 ZIL-1 dem Inhaber des Rechts das Verbot ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren oder Verpackungen mit dem geschützten Zeichen versehen wurden, ermöglicht, jedoch nicht, das Verbot der bloßen Existenz solcher Zeichen (die noch nicht auf bestimmten Waren oder Verpackungen angebracht wurden). Der zusätzliche Artikel „sieht das Recht des Markeninhabers vor, die Durchführung von vorbereitenden Handlungen zu untersagen, die gegen die Rechte an der Marke in Bezug auf Verpackungen und andere Mittel verstoßen. Besteht die Gefahr, dass die Verpackung, die Etiketten, die Anhänger, die Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen oder anderen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die Marke angebracht wird, im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten, und eine solche Verwendung die Rechte des Markeninhabers verletzen würde, so hat der Inhaber dieser Marke das Recht zu verbieten, das mit der Marke identische oder ähnliche Zeichen auf Verpackungen oder anderen Mitteln anzubringen und in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder Verpackungen oder andere Mittel, auf denen die Marke angebracht wird, einzuführen oder auszuführen.“

Neben der Angleichung an die Richtlinie sieht das geänderte ZIL-1 auch einen schrittweisen Übergang des Amtes für geistiges Eigentum zum elektronischen Geschäftsverkehr vor, wobei auch festgelegt ist, dass von nun an die Frist (z.B. für die Einreichung einer Antwort auf Widerspruch) nur einmal für einen einzigen Zeitraum von drei Monaten und nicht mehr z.B. dreimal für einen Monat verlängert werden kann. Diese Art der Erweiterung hat nämlich unnötige Belastungen für Kunden und das Amt mit sich gebracht, da für jede Verlängerung ein Beschluss gefasst werden musste.