30.4.2020
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Rechtliche Überlegungen zur Liquidität

Wir haben einige grundlegende Bedenken zu rechtlichen Möglichkeiten für die Aufrechterhaltung der Liquidität und zu den Gefahren die uns die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit in dieser Zeit bringt, gesammelt. Dies ist eine aktualisierte Fassung des Dokuments, das wir erstmals am 7. April 2020 veröffentlicht und am 24. April 2020 auf der Grundlage der unveröffentlichten Vorschläge des zweiten Interventionspakets aktualisiert haben. Da sich die in diesem Sammelband betrachteten Inhalte schnell ändern, sollten sie mit Rücksicht darauf gelesen werden, dass der Sammelband am 29. April 2020 um 20:00 Uhr veröffentlicht wurde. Bei der Vorbereitung der aktualisierten Fassung haben wir die folgenden von der Nationalversammlung am 28. April 2020 verabschiedeten Gesetze berücksichtigt, die am 30. April 2020 im Amtsblatt der Republik Slowenien veröffentlicht wurden: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen in Bezug auf gerichtliche, administrative und andere öffentlich-rechtliche Angelegenheiten zur Beherrschung der Ausbreitung der Infektionskrankheit SARS-COV-2 (COVID-19) ("ZZUSUDJZ-A"), Gesetz zur Bereitstellung zusätzlicher Liquidität für die Wirtschaft zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie ("ZDLGPE"); und Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf Bürger und Wirtschaft ("Megagesetzreform"). Die Gesetze traten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Slowenien (d.h. am 1. Mai 2020) in Kraft, wobei für bestimmte Änderungen eine rückwirkende Anwendung vorgesehen ist. Zusätzliche rechtliche Informationen veröffentlichen wir regelmäßig auf unserer Website. Zusammen schaffen wir es; bleiben wir gesund!

INHALTSVERZEICHNIS

ARBEITER

FINANZEN

STEUERN

MIETVERHÄLTNISSE

KÖRPERSCHAFTEN

INSOLVENZ

VOLLSTRECKUNG

ARBEITER

1. RÜCKERSTATTUNG DES BESOLDUNGSAUSGLESCHS DER BESCHÄFTIGTEN AUF VORÜBERGEHENDER WARTEZEIT UND DIE BEFREIUNG VON DEN BEITRAGZAHLUNGEN

Das seit dem 11. April 2020 geltende Gesetz über Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Abschwächung ihrer Auswirkungen auf Bürger und Wirtschaft (im Weiteren „ZIUZEOP“ oder auch „Megagesetz“) sieht unter bestimmten Bedingungen die vollständige Erstattung von Besoldungsausgleichen der Arbeitnehmer auf vorübergehender Wartezeit auf Grundlage der Unfähigkeit der Beschaffung der Arbeit seitens des Arbeitgebers wegen der Folgen der neuen Coronavirus Epidemie in Höhe von 80 % der Grundlage, und die Befreiung von Beitragszahlungen, die auf die Besoldungsausgleiche gebunden sind, vor.

Die Rückerstattung des Besoldungsausgleichs darf nicht niedriger sein als das Mindestgehalt in der Republik Slowenien.

Daher ist der Arbeitgeber nur durch den Mindestbetrag begrenzt, andernfalls zahlt er die Ausgleiche normal in Höhe von 80% der Grundlage für die Ausgleichsberechnung aus, wie es im Arbeitsgesetzbuch für vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit aufgrund des Wartens auf Arbeit aus geschäftlichen Gründen festgelegt ist.

Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber vom Staat eine Rückerstattung des ausgezahlten Ausgleichs nur in der Höhe erhält, die das Durchschnittsgehalt für 2019 in der Republik Slowenien (1.735,84 EUR), das um Beiträge der versicherten Person gekürzt wird, nicht überschreitet.

Der Arbeitgeber muss auch Beiträge vom Teil des Ausgleichs zahlen, der über dem Durchschnittsgehalt für 2019 in der Republik Slowenien liegt.

Gleiches gilt für die Rückerstattung von ausgezahlten Ausgleichen und für die Beitragsbefreiungen für solche Arbeitnehmer, die aufgrund höherer Gewalt wegen Kinderbetreuungsverpflichtungen wegen Schließung von Kindergärten und Schulen und aus anderen objektiven Gründen oder die aufgrund Unfähigkeit wegen der Unterbrechung des öffentlichen Verkehrs oder der Schließung von Grenzen zwischen Nachbarländer zur Arbeit zu kommen, arbeitsunfähig sind.

Arbeitgeber sind auch von der Zahlung von Renten- und Invalidenversicherungsbeiträgen für diejenigen Arbeitnehmer befreit, die arbeiten. Angestellten, die arbeiten und deren Gehalt das Dreifache des Mindestgehalts in der Republik Slowenien (ca. 2800 EUR) nicht überschreitet, müssen die Arbeitgeber auch die sogenannte Krisenzulage in Höhe von 200 EUR, die von allen Steuern und Beiträgen befreit ist, auszahlen.

Die Megagesetzreform sieht eine neue Bestimmung vor, wonach die Arbeitgeberbeihilfemaßnahmen nach ZIUZEOP staatliche Beihilfen darstellen, weshalb die Bedingungen für die Zuweisung von Mitteln gemäß dem Vorübergehenden Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft beim Ausbruch des COVID-19 erfüllt sein müssen. Dies bedeutet unter anderem, dass einige Unternehmen keinen Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung haben werden (diejenigen, die am 31. Dezember 2019 nach EU-Recht bereits Unternehmen in Schwierigkeiten waren). Darüber hinaus darf der Gesamtbetrag der einem einzelnen Unternehmen gewährten Beihilfen 800.000 EUR brutto (vor Steuern oder anderen Abgaben) pro Unternehmen nicht überschreiten (bzw. 120.000 EUR für Fischerei- und Aquakulturunternehmen und 100.000 EUR für im Produktionssektor für landwirtschaftliche Erzeugnisse tätige Unternehmen).

Für große Unternehmen gibt es zwei Ausnahmen von der oben genannten Höchstgrenze für Beihilfen, und zwar werden die staatlichen Beihilfen als zulässig angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, denen die Beihilfe zugewiesen wurde, für den Zeitraum des Eingangs der Mittel;

b) Die Höhe der Beihilfe darf 80% des monatlichen Bruttolohns pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.

c) Unterstützung nur für Arbeitnehmer, die andernfalls aufgrund einer Unterbrechung bzw. Einschränkung der Geschäftstätigkeit infolge des COVID-19-Ausbruchs entlassen sein würden.

Wenn die staatliche Beihilfe die Höchstbeträge überschreitet, gilt diese für große Unternehmen auch dann als genehmigt, wenn es sich um eine Beihilfe zur Behebung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden, jedoch muss eine solche Beihilfe im Voraus von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Unternehmen müssen auch das Ausmaß des erlittenen Schadens nachweisen.

2. ZEITASPEKTE DER STAATLICHEN RÜCKERSTATTUNG DES AUSGLEICHS, DIE FÜR DIE LIQUIDITÄT DER ARBEITGEBERS VON BEDEUTUNG SIND

Die Maßnahme der Rückerstattung der Besoldungsausgleiche der Arbeitnehmer auf Wartezeit und der Arbeitnehmer, die wegen höherer Gewalt abwesend sind, ist für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 unabhängig vom Datum des Inkrafttretens des Gesetzes verfügbar.

Die Maßnahme der Zahlungsbefreiung aller Beiträge der Arbeitnehmer auf Wartezeit kann vom 13. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 durchgesetzt werden.

Die Rückerstattung erfolgt monatlich anteilig oder vollständig, und zwar am 10. Tag des Monats, der auf den Monat der Auszahlung des Ausgleichs folgt, also werden die Arbeitgeber die Rückerstattung vom Staat mit einer einmonatigen Verzögerung bekommen, nachdem sie ihren eigenen Verbindlichkeiten nachgekommen sind.

3. VERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBERS WÄHREND DER AUSZAHLUNG DER AUSGLEICHE

Die Arbeitgeber haben während des Rückerstattungszeitraums folgende Verpflichtungen:

  • Auszahlung von Besoldungsausgleichen (um Beiträge gekürzt),
  • Verbot von Anordnung von Überstunden, wenn diese Arbeit von Arbeitnehmern auf vorübergehender Wartezeit geleistet werden kann,
  • vorherige Benachrichtigung der Agentur für Arbeit, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, zur Arbeit zurückzukehren, bzw. am Tag der Beendigung der Abwesenheit, wenn dem Arbeitnehmer die Abwesenheit aus Gründen höherer Gewalt endet.

Wenn der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird er verpflichtet sein, die erhaltenen Mittel in dreifacher Höhe zurückzuzahlen.

4. BETRÄGE, DIE DER ARBEITGEBER AN DIE ARBEITNEHMER ZAHLEN MUSS

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Ausgleich in Höhe und mit Einschränkungen zu zahlen, wie in Punkt 1 erläutert. Da der Arbeitgeber von Beitragszahlungen befreit ist – sowohl von den Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträgen -, zahlt der Arbeitgeber nur die Nettobeträge der Ausgleiche, ist aber verpflichtet, die damit verbundenen Steuern abzuziehen und zu berechnen. In Bezug auf die Zahlung von Steuern (einschließlich Akontozahlung der Einkommensteuer) hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, eine Stundung zu beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Sammelband im Kapitel Steuern.

5. BEITRAGSZAHLUNGSBEFREIUNG DER ARBEITSTÄTIGEN ARBEITNEHMER

Arbeitgeber sind unter bestimmten Bedingungen für die Arbeit vom 13. März 2020 bis 31. Mai 2020 für alle Arbeitnehmer, die arbeiten und auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses versichert sind, von der Zahlung von Renten- und Invalidenversicherungsbeiträgen („PIZ“) befreit.

Der Arbeitgeber zahlt somit weiterhin Beiträge für Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und elterliche Fürsorge. Die Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung werden in dieser Zeit jedoch vollständig vom Staat gezahlt. Aus der Erläuterung des Gesetzentwurfs geht hervor, dass der Arbeitgeber unter diesem Schema sowohl von der Beitragszahlung des Versicherten (der Beitrag wird nur berechnet und abgezogen) als auch von der Beitragszahlung des Arbeitgebers (der Beitrag wird nur berechnet) befreit ist.

Aus der Megagesetzreform geht hervor, dass alle Arbeitgeber (mit Ausnahme einiger im Finanzsektor) von den PIZ-Beiträgen befreit sind.

Diese Arbeitgeber zahlen dagegen jedem Arbeitnehmer, der arbeitet und dessen zuletzt ausgezahltes Monatsgehalt das Dreifache des Mindestgehalts (ca. 2800 EUR brutto) nicht überschritten hat, eine monatliche Krisenzulage in Höhe von 200 EUR, die von allen Steuern und Beiträgen befreit ist.

Befreiung von der Zahlung von PIZ-Beiträgen aus Gehältern bzw. aus Vergütungen während der Gültigkeitsdauer der Maßnahmen gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf vorübergehender Wartezeit sind bzw. wegen höherer Gewalt von der Arbeit abwesend sind; aus der Begründung des Vorschlags folgt, dass die Befreiung von der Zahlung aller PIZ-Beiträge auch für den Zeitpunkt gilt, wenn die Arbeitnehmer im Jahresurlaub sind, auf Kosten des Arbeitgebers krankgeschrieben sind bzw. andere Besoldungsausgleiche erhalten, außer für diese, für die schon nach ZIUZEOP die Befreiung aller Beiträge gilt.

Mit der Megagesetzreform werden zusätzliche Bestimmungen zur Krisenzulage hinzugefügt, nämlich:

a) die Krisenzulage wird monatlich neben dem Gehalt gezahlt.

b) der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen proportionellen Teil der Krisenzulage für die Zeit, in der er tatsächlich arbeitet (jedoch nicht für Abwesenheitszeiten aufgrund von Wartezeiten auf Arbeit, Jahresurlaub, Krankenstand);

c) für einen Feiertag und einen anderen arbeitsfreien Tag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Krisenzulage, wenn er an diesem Tag tatsächlich gearbeitet hätte;

d) Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Krisenzulage proportionell zu ihrer Arbeitszeit, es sei denn, sie arbeiten in Teilzeit gemäß den Bestimmungen über PIZ, Krankenversicherung oder Elternurlaub (Artikel 67 ZDR-1).

Sie sieht auch eine zusätzliche Befreiung von der Zahlung von Berufsversicherungsbeiträgen für Arbeitgeber vor, die die Arbeitnehmer auf solchen Arbeitsplätzen beschäftigen, für die der Beitritt zur Berufsversicherung obligatorisch ist, sowie Vergünstigungen für Invalidenunternehmen.

6. AUSGLEICH FÜR DIE ABWESENHEIT WEGEN GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN

Für Arbeitnehmer, die ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Ablauf der Gründe für Maßnahmen nach dem Megagesetz, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2020, aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend von der Arbeit abwesend sind, trägt die Krankenkasse ab dem ersten Tag ihrer Abwesenheit den Ausgleich.

Autorin:
Iris Pensa, Senior Anwältin

FINANZEN

1. STUNDUNG VON KREDITVERPFLICHTUNGEN UM BIS ZU 12 MONATE

Bedingungen. Die Möglichkeit der Stundung um bis zu 12 Monate gilt gemäß dem Gesetz über die Interventionsmaßnahme zur Stundung der Verpflichtungsbegleichung der Kreditnehmer (im Weiteren „ZIUOPOK“) für Kreditverpflichtungen, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Epidemie am 12. März noch nicht fällig waren. Die Stundung kann in Bezug auf die Tilgung der Kapitalrate, Zinsen, Vergütungen und andere Zahlungsverpflichtungen (zahlbar bis zum Ablauf des Stundungszeitraums) unter den folgenden Bedingungen geltend gemacht werden:

Stundung. Stundung bedeutet Unterbrechung der Fälligkeit aller Verpflichtungen unter dem Kreditvertrag bis zum Ende des Stundungszeitraums. Das endgültige Fälligkeitsdatum verlängert sich um die Zeitdauer der Stundung, nach Ablauf der Stundung wird jedoch die nächste Rate gemäß dem Kreditvertrag in der Standardfrist fällig.

Mit Inkrafttreten des Mega-Gesetzes ab dem 11. April wird der gestundete Teil des Kapitals zu vertraglichen Zinssätzen verzinst, die aber nicht gezahlt werden und aufgeschoben sind; dies bedeutet a contrario, dass zwischen dem 29. März und dem 11. April (bis zum Inkrafttreten der ZIUOPOK-Reform) keine Zinsen angefallen sind.

Mit dem Megagesetz wurde auch eine staatliche Garantie für gestundete Darlehen (25% bzw. 50% – für Kreditnehmer, die durch einen Rechtsakt in der Geschäftstätigkeit eingeschränkt wurden) und ein Verbot der Ausschüttung von Gewinnen, Prämien für Unternehmensleistungen und Zahlungen von finanziellen Verbindlichkeiten von vorrangigen und verbundenen Parteien eingeführt.

Staatliche Beihilfen und öffentliche Fonds. Mit Inkrafttreten des Megagesetzes hat sich die Stundungsmaßnahme unter sinnvoll gleichen Bedingungen auch auf Darlehen oder andere Beihilfen erstreckt, die als Staatshilfe für die Rettung der Unternehmen in Schwierigkeiten oder aus öffentlichen Fonds bereitgestellt worden sind. Der Schuldner wird im Antrag die Liquiditätsprobleme und die Folgen für die Durchführung des Geschäftsprozesses bzw. für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem öffentlichen Fonds darlegen müssen.

Bei der Definition der Art der Stundung wurde der Wortlaut verwendet, der in ZIUOPOK bezüglich Zinsen korrigiert wurde, wodurch der nicht korrigierte Text zu einem Problem bei der Berechnung der Zinsen im Zeitraum der Stundung wird.

Zeitraum. Die Frist für die Geltendmachung der Stundung beträgt 6 Monate nach Widerrufung der Epidemie, wobei die Bedingungen für die Stundung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beurteilt werden. Die Maßnahme der Stundung von Kreditverpflichtungen gilt für 18 Monate ab dem Ende der Epidemie, wobei dies die Antragsfrist von 6 Monaten und das Stundungszeitraum von 12 Monaten miteinbezieht.

Bürgschaften. Die Stundung wirkt sich auch auf die Verpflichtungen der Bürgen und auf die durch dritte Verpfänder gemäß Artikel 1017 des Slowenischen Obligationsgesetzbuchs (im Weiteren „OZ“) bereitgestellten Sicherheiten aus.

2. GARANTIEN, FINANZIERUNGSLEASINGS UND ANDERE FINANZVERPFLICHTUNGEN

Eine gesetzliche Stundung kann nicht für Verbindlichkeiten aus in Anspruch genommenen Garantien, Finanzierungsleasings oder anderen finanziellen Verbindlichkeiten geltend gemacht werden. Den Kreditnehmern wird empfohlen, die Stundung dieser Verpflichtungen durch einen Annex zu regeln, den die Parteien gemäß dem Gesetz oder, wenn die Parteien nicht gleich sind, in direkten Verhandlungen schließen müssen.

Die gleiche Regelung schlagen wir für die (Nicht-) Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen und anderen Beschränkungen in Finanzverträgen vor, die aufgrund der Folgen der Epidemie nicht erfüllt werden können.

3. ZAHLUNGSFRISTEN

Die Zahlungsfristen für direkte und indirekte Nutzer des Staatshaushalts für Auszahlungen an private Subjekte sind mit Inkrafttreten des Megagesetzes auf 8 Tage verkürzt. Im Gegensatz dazu sind die Zahlungsfristen auf 60 Tage verlängert, wenn der Gläubiger eine Behörde ist (ab Inkrafttreten des ZDLGPE wird sich der Kreis dieser Gläubiger auf die Republik Slowenien, die selbstverwaltete Gemeinden, öffentliche Fonds, öffentliche Agenturen, öffentliche Einrichtungen und öffentliche Wirtschaftseinrichtungen beschränken; aber nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts). Die verlängerte Zahlungsfrist bleibt ein Jahr nachdem die Epidemie für beendet erklärt wurde in Kraft.

4. KONKURSFÄLLE

Gemäß der Anordnung des Obersten Gerichtshofs vom 30. März 2020 werden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzfälle nicht mehr als dringend angesehen, was bedeutet, dass die Gerichte in diesen Fällen nicht entscheiden. Die Anordnung gilt bis zum Widerruf bzw. spätestens bis zum 1. Juli 2020.

5. DARLEHEN DER SID BANK UND ANDERE FINANZUERUNGSMÖGLICHKEITEN

Eine der Möglichkeiten, die die Geschäftssubjekte für die Bewältigung der Liquiditätsprobleme haben, sind auch Darlehen der slowenischen Export- und Entwicklungsbank (im Weiteren „SID Bank“). Als Reaktion auf die Probleme, mit denen die Geschäftssubjekte infolge der COVID-19-Epidemie konfrontiert sind, hat die SID Bank einige ihrer Finanzierungsprodukte angepasst und einige neue angeboten. Der Gesamtwert der Finanzierungsprodukte, die die SID Bank ab April 2020 zusammen mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Technologie den Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (im Weiteren „KMU“) sowie Großunternehmen anbieten wird, beträgt 800 Mio. EUR.

Eines der Hauptprodukte der SID Bank sind kurzfristige Kredite in Höhe von 100.000 bis 7 Mio. EUR (für KMU) bzw. bis zu 12 Mio. EUR (für Großunternehmen). Die Merkmale dieser Darlehen sind ein günstiger Zinssatz und eine Laufzeit von 2 bis 12 Jahren. Ein Unternehmen, das ein Darlehen beantragen möchte, darf sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden, muss gemäß der SID Bank-Methode mindestens in die B Bonitätsklasse fallen, zwei Arbeitnehmer beschäftigen, mindestens zwei Geschäftsjahre Geschäftstätig sein und bestimmte andere Bedingungen erfüllen.

Die SID Bank versichert außerdem, dass sie voraussichtlich Ende April ein neues Kreditprogramm mit dem Namen KMU 9 veröffentlichen wird, das sich an Einzelunternehmer, KMU und Genossenschaften richtet, ebenfalls in Höhe von 100.000 bis 7 Mio. EUR und mit einer Laufzeit von 2 bis 12 Jahren.

Neben Darlehen, bietet die SID Bank auch andere Finanzierungsprodukte zur Sicherstellung der Liquidität der Geschäftssubjekte an (z. B. Versicherungsinstrumente für Exportunternehmen, Service und Zahlungsgarantien für Banken und Exporteure, Portfolio-Garantien). Die gesamte Palette der Finanzierungsprodukte der SID Bank finden Sie unter dem Link https://www.sid.si/novice/ublazitev-financnih-posledic-sirjenja-virusa-sars-cov2-v-gospodarstvu.

Darüber hinaus gab auch der Slowenische Unternehmensfonds (im Weiteren „SPS“) bekannt, dass er (in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Technologie und anderen Institutionen) Maßnahmen vorbereitet, um Geschäftssubjekten bei der Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie zu unterstützen.

Einige der Maßnahmen wurden von der SPS bereits ergriffen, u.a. wurde deren Ausschreibung P1 plus 2020 in Höhe von 79,2 Mio. EUR angepasst, sodass den KMU Garantien für Bankdarlehen mit einem Zinszuschuss angeboten werden. Es wird weiterhin erwartet, dass die SPS zusätzliche Produkte anbieten wird. Die SPS-Maßnahmen werden derzeit laufend unter dem Link https://podjetniskisklad.si/sl/novice-in-objave/novice/sporocila-za-javnost/687-ukrepi-slovenskega-podjetniskega-sklada-za-omilitev-posledic-koronavirusa veröffentlicht.

Nach öffentlich zugänglichen Informationen scheint es, dass derzeit die oben genannten Finanzierungsprodukte neben der Finanzierung durch Geschäftsbanken die einzigen sind, die den Geschäftssubjekten zur Verfügung stehen, um Liquiditätsprobleme aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Epidemie zu überwinden. Dies kann sich in der näheren Zukunft ändern. Wir empfehlen daher allen Geschäftssubjekten, sich über alle Entwicklungen auf diesem Gebiet auf dem Laufenden zu halten.

6. GESETZ ZUR BEREITSTELLUNG ZUSÄTZLICHER LIQUIDITÄT FÜR DIE WIRTSCHAFT ZUR MILDERUNG DER AUSWIRKUNGEN DER COVID-19-EPIDEMIE (ZDLGPE)

Das Gesetz führt das Garantiesystem der Republik Slowenien („RS“) für Kredite zur Bereitstellung von Liquidität ein.

Liquiditätsdarlehen mit einer Garantie der RS. Gemäß dem Gesetzesentwurf werden die Garantien der Republik Slowenien von der SID Bank verwaltet, die auch den Kauf der Forderung gegen den Kreditnehmer in dem durch die Garantie der Republik Slowenien gesicherten Teil von der Geschäftsbank akzeptiert. Die Garantie beträgt 70% (für große Unternehmen) bzw. 80% (andere) des Darlehenskapitals. Das Darlehen muss zur Finanzierung von Investitionen, Betriebskapital oder den Darlehen bestimmt sein, die nach dem 12. März 2020 gewährt wurden. Die Garantien der RS zahlt sie gemäß der Managementpolitik des öffentlichen Schuldens aus, mit der Auszahlung aus dem Staatshaushalt, der RS-Anleihen und der SID-Bank-Anleihen (große Unternehmen).

Einschränkungen. Kreditbetrag bis zu 10% des Umsatzes vom Verkauf im Jahr 2019; bzw. bis zur Höhe der Arbeitskosten für 2019 (je nachdem, welcher Wert niedriger ist), die gestundeten Darlehen nach dem ZIUOPOK reduzieren auch (weiter) den maximalen Kreditbetrag. Der Kreditnehmer muss sich den Problemen wegen COVID-19 stellen und darf der Bank gegenüber am 3. Dezember 2020 keine „erheblichen Verzögerungen“ aufweisen (diese Bedingung ist flexibler als der ursprüngliche Vorschlag, wonach zur Garantie nur die Darlehen mit Kunden der Klasse A und B berechtigt wären). Das Darlehen darf nicht zur Finanzierung von verbundenen Unternehmen oder im Ausland ansässigen Unternehmen bestimmt sein, wobei das Unternehmen nicht in einem Staat, dass auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, tätig oder registriert sein darf, und es sollte auch keinen Eigentümer aus solcher Gerichtsbarkeit haben.

Verbot der Ausschüttungen von Gewinnen und Vergütungen. Das Gesetz wird ein Verbot der Ausschüttung von Gewinnen, Vergütungen für die Geschäftsleistung an Mitglieder der Geschäftsleitung, den Kauf eigener Aktien, die Ausschüttung anderer finanzieller Verbindlichkeiten an Mutterunternehmen oder verbundene Unternehmen oder Eigentümer einführen.

Dieser Text ähnelt dem Text der ZIUOPOK Reform, ist jedoch nicht derselbe, da er auch ein Verbot des Kaufs eigener Aktien einführt, welches der ZIUZOPOK nicht verbietet (aber die Ausschüttung von Prämien an Führungskräfte verbietet er nicht, sondern nur an Mitglieder der Geschäftsleitung).

Autoren:
Ožbej Merc, LL.M., Partner, Andraž Jadek, LL.M., Partner, Žiga Urankar, LL.M., Anwaltskandidat

STEUERN

1. STEUERSTUNDUNG UND RATENZAHLUNG DER STEUERVERBINDLICHKEITEN

Die Steuerbehörde kann (auf Antrag des Steuerpflichtigen) aufgrund des Verlustes der Fähigkeit zur Erzielung von Einnahmen aufgrund der COVID-19-Epidemie eine Steuerstundung für bis zu zwei Jahre bzw. Zahlung von Steuern in maximal 24 monatlichen Raten über einen Zeitraum von 24 Monaten zulassen – die Stundung der Zahlung gilt auch für Akontozahlung von Steuern und Quellensteuer.

Der Antrag soll auf einem Formular abgegeben werden, der auf der folgenden Website veröffentlicht ist:

https://edavki.durs.si/EdavkiPortal/OpenPortal/CommonPages/Opdynp/PageD.aspx?category=odlog_obrok_epidemija_virus_covid19_po

Im Antrag muss der Steuerpflichtige den Verlust der Fähigkeit zur Erzielung von Einnahmen erklären. Zum Beispiel: Geschäftsverbot, Auftragsverlust, Stornierung seitens der Geschäftspartner, Stornierung von Reservierungen, Betriebsstörung auf dem In- oder Auslandsmarkt, Behinderung oder Beeinträchtigung der Rohstoffversorgung. Es müssen entsprechende Nachweise beigelegt werden, z. B. Stornierung von Bestellungen, Stornierung von Verträgen mit Geschäftspartnern, Stornierung von Reservierungen.

Die Maßnahme gilt für folgende Steuern: Mehrwertsteuer, Einkommensteuer (einschließlich Akontozahlung der Einkommensteuer), Körperschaftsteuer, Finanzdienstleistungssteuer, Umsatzsteuer auf die Versicherungsgeschäfte (jedoch ohne Stundung von Sozialabgaben, Kurtaxen, Umweltsteuern usw.).

Für den gestundeten Steuerbetrag bzw. die nicht gezahlten Steuern (einschließlich Verzugszinsen) werden keine Zinsen für den Zeitraum berechnet, in welchem dem Steuerpflichtigen aufgrund der Folgen von COVID-19 die Zahlung der Steuer gestundet wurde bzw. ihm Ratenzahlung der Steuer erlaubt wurde.

Steuerpflichtige können eine Option in Anspruch nehmen, bei der die Verjährungsfrist des Rechts auf Steuereintreibung nicht läuft, wenn die Steuerbehörde die bereits eingeleitete Steuereintreibung nicht beginnt oder fortsetzt. Der Aussetzungszeitraum wird weder auf die Verjährungsfrist noch auf den Gültigkeitszeitraum der Pfändung angerechnet.

2. STEUERBEFREIUNG VON AKONTOZAHLUNGEN DER KÖRPERSCHAFTSSTEUER UND EINKOMMENSTEUER FÜR SELBSTÄNDIGE

Am 2. April 2020 verabschiedete die Nationalversammlung der Republik Slowenien das Gesetz über Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf Bürger und Wirtschaft, das am 11. April 2020 in Kraft getreten ist und auf dem Steuerbereich regelt, dass im Zeitraum nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Mai 2020 die Raten für die Akontozahlungen der Körperschaftsteuer und die Raten der vorläufigen Akontozahlungen der Einkommensteuer für Selbstständige aus den Tätigkeiten, die normalerweise am letzten Tag des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, fällig werden, nicht gezahlt werden und nicht als Abgerechnet gelten und müssen innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden.

3. AUSSETZUNG DER UMSETZUNG DER STEUERVOLLZUGSBESCHLÜSSE

Das Interventionsmaßnahmengesetz zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf Bürger und Wirtschaft, das am 11. April 2020 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass in Steuervollzugsverfahren nach dem Steuerverfahrensgesetz am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die Vollstreckung von Vollzugsbeschlüssen ausgesetzt wird.

4. BEFREIUNG VON ABGABENZAHLUNGEN AUS VERGÜTUNGEN UND EINKOMMEN DER ARBEITNEHMER

Das Interventionsmaßnahmengesetz zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie und zur Milderung ihrer Auswirkungen auf Bürger und Wirtschaft, das am 11. April 2020 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber unter bestimmten Umständen nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsabgaben verpflichtet sind bzw. sie haben möglicherweise auch Anspruch auf Ersatz des Besoldungsausgleichs für Arbeitnehmer, die nicht arbeiten (sind in Bereitschaft oder arbeiten nicht aufgrund höherer Gewalt nicht). Lesen Sie mehr darüber in diesem Beitrag im Kapitel über Arbeiter.

5. ZUSÄTZLICHE STEUERERLEICHTERUNGEN

Steuerzahler können eine weitere Senkung der Steuerbemessungsgrundlage für den gesamten Betrag der Barauszahlungen zur Beseitigung der Folgen der COVID-19-Epidemie beantragen, und zwar für Auszahlungen auf ein für diesen Zweck speziell erstelltes Transaktionskonto der Republik Slowenien oder eines anderen EU-Mitgliedstaats außer Slowenien, jedoch nicht mehr als bis zur Höhe der Steuerbemessungsgrundlage des Besteuerungszeitraums.

6. BEFREIUNG VON MEHRWERTSTEUERZAHLUNG FÜR SCHUTZMASKEN UND MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG

Vom 13. März 2020 bis einschließlich den 31. Juli 2020 sind die Lieferungen von Schutzmasken und der individuellen medizinischen Ausstattung gemäß dem Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer, von der Mehrwertsteuer befreit bzw. das Abzugsrecht der Mehrwertsteuer wird aufrechterhalten, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die Waren sind für einen der folgenden Zwecke bestimmt:

  • kostenlose Verteilung seitens der Behörden und Organisationen aus Buchstabe b) dieses Absatzes an Personen, die von der Epidemie betroffen sind, dem Ausbruch ausgesetzt sind oder sich mit diesem auseinandersetzen, oder
  • kostenlose Nutzung seitens der Gesundheitsdienstleister im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der von der Epidemie betroffenen Personen, sofern die Waren Eigentum der in Buchstabe b) dieses Absatzes genannten Behörden und Organisationen bleiben;

b) die Waren wurden an eine staatliche Behörde oder Organisation, eine lokale Behörde, eine andere Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Organisation geliefert, die per Verordnung als Wohltätigkeitsorganisation angesehen wird oder sie wurden auf Rechnung dieser Behörden und Organisationen geliefert, oder die Waren werden von einer anderen Person aus anderen Mitgliedstaaten auf Rechnung dieser Behörden und Organisationen erworben.

Autor:
Domen Romih, Hauptsteuerberater

MIETVERHÄLTNISSE

1. MIETEN

Die Mieten machen einen großen Teil der Kosten von Unternehmen aus, die in Mietimmobilien gewerblich tätig sind. Insbesondere stellen die Mieten eine schwere Belastung für Unternehmen („Mieter“) dar, die aufgrund des Allgemeinwohls und der Gesundheit der Bevölkerung in der Republik Slowenien gemäß dem Erlass über das vorübergehende Verbot des Angebots und Verkaufs von Waren und Dienstleistungen an Verbraucher in der Republik Slowenien keine Geschäfte betreiben können. Daher haben Mieter während der Gültigkeit dieses Erlasses kein Betriebseinnahmen. Viele von ihnen sind auch mit Lagerbeständen belastet, die aufgrund der Saisonalität in den späteren Saisons nicht mehr verkauft werden können. Die Liquiditätsprobleme der Mieter werden dadurch verschärft.

ZIUOPOK sah keine Maßnahme vor, um das Problem der Mieten anzugehen. Wie weiter unten erläutert wird, geht das ZDLGPE auch nur in sehr begrenztem Umfang auf dieses Problem ein.

Die Situation von Mietern und Vermietern sollte zunächst anhand bestehender Vorschriften beurteilt werden. Die Materie wird vom Obligationengesetzbuch („OZ„) erfasst. Am nächsten zur Situation der Mieter und Vermieter in dem von der COVID-19-Krise betroffenen Mietverhältnis sind zwei Institute, die aber leider nicht nützlich sind und nicht zur Rettung der Liquidität der Mieter in der Republik Slowenien beitragen können.

Das erste derartige Institut ist die Unmöglichkeit der Erfüllung, die in Kapitel V, Artikel 116 Absatz 1 des OZ geregelt ist.1 Es ist festzustellen, dass die Folgen der COVID-19-Epidemie weder die Erfüllungspflicht des Mieters noch des Vermieters unmöglich gemacht haben. Der Mieter kann die Zahlung leisten, da das Zahlungssystem in der Republik Slowenien funktioniert. Die Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Liquiditätsproblemen innerhalb dieses Instituts kann jedoch nicht geltend gemacht werden. Außerdem kann auch der Vermieter in der COVID-19-Krise seinen vertraglichen Verpflichtungen ungestört nachkommen, d.h. die Immobilie in einem solchen Zustand halten, dass der Mieter seine Tätigkeit darin ausüben kann. Es besteht nämlich keine Verpflichtung des Vermieters aus dem Mietvertrag, dem Mieter zu versichern, dass die Republik Slowenien dem Mieter wegen der Gesundheit der Bevölkerung in der Republik Slowenien nicht untersagt, die gemieteten Immobilien für geschäftliche Zwecke zu nutzen. Somit kann festgestellt werden, dass es möglich ist solche Verpflichtungen des Mieters als auch des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu erfüllen, weshalb dieses Institut nicht genutzt werden kann.

Ein weiteres solches Institut ist die Kündigung oder Änderung des Mietvertrags aufgrund veränderter Umstände, auf die im Kapitel IV Artikel 122 ff des OZ eingegangen wird. Zweifellos stellen die COVID-19-Krise und das daraus resultierende Verbot der Geschäftstätigkeit veränderte Umstände dar, die den genannten Bestimmungen unterliegen. Trotzdem ist das Institut nutzlos, da der Mieter auf der Grundlage dieses Instituts nur die Möglichkeit besitzt, den Mietvertrag zu kündigen, und das auch noch vor dem zuständigen Gericht nur im Rahmen eines ordentlichen Zivilrechtsstreits. Der Prozess würde mindestens ein oder zwei Jahre dauern. Für die gesamte Dauer des Verfahrens wäre der Mieter zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet, da das Gericht letztendlich ein Gestaltungsurteil erlässt und kündigt daher den Mietvertrag ab Rechtswirksamkeit weiter. Ein solcher Rechtsstreit ist sicherlich nicht geeignet die akuten Liquiditätsprobleme der Mieter anzugehen. Es besteht auch die Ansicht2, dass es aufgrund veränderter Umstände möglich sein kann, den Mietvertrag mit Wirkung ab dem Datum zu kündigen, an dem die veränderten Umstände eingetreten sind, d.h. „pro futuro“ ab dem Eintreten der veränderten Umstände (nicht „pro futuro“ ab dem Datum der Rechtswirksamkeit der Urteils) weiter; wobei das Argument für eine solche Ansicht im OZ-Kommentar3 enthalten sein sollte. Wir würden dieser Ansicht kaum zustimmen.

Die Rechtsprechung (Urteil II Ips 77/2007 des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien) besagt, dass „die Kündigung eines Vertrags einen pro-futuro-Effekt hat“. Da die veränderten Umstände den Vertrag nicht von sich aus kündigen können und die Kündigung nur durch eine gerichtliche Entscheidung erreicht werden kann, ist das Argument des zitierten Urteils, dass „die Kündigung eines Vertrags einen pro-futuro-Effekt hat“, nur als pro futuro seit der Kündigung des Vertrags (d.h. seit der Rechtswirksamkeit des Urteils) und nicht als pro futuro seit des Auftretens der veränderten Umstände zu verstehen. Im letzteren Fall hätte die gerichtliche Auflösung eine rückwirkende Wirkung, und daher kann die Begründung des Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien, dass „die Scheidung einen Pro-Futuro-Effekt hat“, so nicht interpretiert werden.

Dasselbe ergibt sich aus dem Urteil I Cp 589/2018 des Bezirksgerichts in Ljubljana, in dem unter anderem festgestellt wird, dass „in diesen Fällen (laufende Verpflichtungen) die Folgen der Kündigung nur von jetzt an wirken“. Daher hat die Kündigung des Vertrages (und nicht das Eintreten der veränderten Umstände) erst ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Urteils Wirkung.

Eindeutige Gerichtsurteile können von der theoretischen Stellung im OZ Kommentar auf Seite 606, dass „es sinnvoll wäre, den Vertrag mit dem Eintreten veränderter Umstände zu kündigen“ nicht dahingehend untergraben werden.

Darüber hinaus würde die Annahme einer solchen Ansicht, dass die Kündigung ab Auftreten der Veränderten Umstände Wirkung hat, bedeuten, dass der Mieter, wenn die veränderten Umstände eintreten und wenn er der Ansicht wäre, dass der Vertrag ab diesem Zeitpunkt gekündigt wurde, vor der Klage das Eigentum dem Vermieter übergeben müsste. Andernfalls (wenn er die Immobilie weiter benutzen würde) würde er im Falle eines Rechtsstreits schnell auf den, unserer Meinung nach, begründeten Einwand des Vermieters stoßen, dass der Kläger gegen seine früheren Handlungen vorgegangen sei (venire contra pactum proprium). Der Kläger kann nämlich nicht behaupten, dass der Vertrag gekündigt ist, und gleichzeitig auf der Nutzung der gemieteten Räumlichkeiten bestehen. Ein solches Verhalten entspricht nicht dem Gebot von Treu und Glauben (Artikel 5 des OZ). Somit wäre der Mieter in einer schwierigen Lage, denn wenn er auf Kündigung des Vertrags mit rückwirkender Wirkung klagt, muss er die Immobilie an den Vermieter übergeben und wenn er letztendlich mit dem Anspruch nicht erfolgreich war, muss er (vereinfacht gesehen) die volle Miete für die frei gewordene Immobilie bezahlen. Der Mieter hat nämlich die Immobilie nach eigenem Ermessen bzw. der Fehleinschätzung des Ergebnisses des Rechtsstreits verlassen.

Selbst angesichts dessen, was in den obigen vier Absätzen angedeutet wurde, scheint es, dass das Institut der veränderten Umstände innerhalb des Instituts für veränderte Umstände keinen angemessenen Rahmen für eine sinnvolle Lösung des Mietverhältnisproblems bietet, das durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.

Eine Situation, in der die Mieter den Vermietern ausgeliefert sind und nur die Vermieter (frei) entscheiden können, wie sie ihre bestehenden Verhältnisse zu ihren Mietern regeln sollen, die sich aufgrund der Machtmaßnahmen der Regierung zum allgemeinen Nutzen der Bürger in dieser Position befinden, schafft ein Geschäftsumfeld, in dem die Position des Mieters von der Diskretion des einzelnen Vermieters abhängt. In dieser Situation können die Mieter aufgrund des Gemeinwohlhandelns des Staates nicht über ihr eigenes Schicksal entscheiden, was sie in eine ungleiche Position mit Unternehmen bringt, deren Geschäftstätigkeit der Staat nicht verboten hat. Diese Mieter sind in einer ungleichen Position, da ihre Existenz aufgrund der durch die Handlungen des Staates verursachten Situation vollständig vom Verhalten der verschiedenen Vermieter abhängt. Wenn der Staat bestimmten Unternehmen verbietet eine Geschäftstätigkeit zum allgemeinen Nutzen der Bürger auszuüben, muss der Staat diese von ihm verkrümmte Situation ganzheitlich regeln und so regulieren, dass die gesamte Belastung der Maßnahme nicht nur die Unternehmen trifft, die gegen ihren Willen keine Geschäfte tätigen dürfen. Das Risiko dieser Situation ist fair und gemäß der Verfassung der Republik Slowenien so zu regeln, dass dieses Risiko auch denjenigen zugewiesen wird, die indirekt von ihm betroffen sind. Dies wird dem Staat durch Artikel 2 der Verfassung der Republik Slowenien auferlegt, der besagt, dass Slowenien ein Rechtsstaat ist. Der Staat ist auch deshalb zu solcher Handlung verpflichtet, weil er die andere Seite derselben Medaille (die Position von Vermietern, die die Immobilien mit Bankkrediten aufgebaut haben) mit ZIUOPOK bereits geregelt hat. Diese Vermieter sind nämlich durch ZIUOPOK geschützt, wodurch sie die Zahlung ihrer Verpflichtungen aus den Kreditverträgen, mit denen sie den Kauf der Immobilien finanzierten, die sie jetzt vermieten, aufschieben konnten.

Der relevante Immobilienmietmarkt muss auch deshalb reguliert werden, weil er inaktiv ist. Derzeit gibt es auf diesem Markt weder Angebot noch Nachfrage. Zurzeit gibt es keine anderen Mieter, die die betreffende Immobilie mieten könnten, und es gibt derzeit keine anderen Anbieter, die solche Immobilien anbieten würden. Die Regierungsmaßnahme zum Verbot der Geschäftstätigkeit der Mieter hatte daher absolute Konsequenzen, welche die Immobilienmarktteilnehmer weder nach bestehenden Vorschriften noch nach Marktgrundsätzen regulieren können, weil der Markt nicht funktioniert. Der Staat sollte solche von ihm verkrümmte Situationen nicht dem planlosen Geschehen und der Anarchie überbelassen, da dies zum Gesetz des Stärkeren führt. Slowenien ist auch während der Krise ein Rechtsstaat, weil Artikel 2 der Verfassung der Republik Slowenien auch in diesen Tagen in Kraft bleibt.

Im benachbarten Österreich, wo die Regelung der Obligationenverhältnisse auf dem gleichen allgemeinen (Bürgerlichen) Zivilrecht aus der Zeit der Habsburgermonarchie,  wie in Slowenien basiert, d.h. auf dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811, ist die Regelung für eine umfassende Epidemie bereits enthalten. Es gilt die Ansicht, dass unter den Umständen der COVID 19-Epidemie das anwendbare Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine angemessene Grundlage für den Erlass von Zahlungsverpflichtungen von Mieten für Geschäftsräume darstellt, die während dieser Zeit nicht für geschäftliche Aktivitäten genutzt werden können. Artikel 1104 des ABGB sieht nämlich vor, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Miete erlischt, wenn in außerordentlichen Zufällen (wie bei der COVID-19-Epidemie) die Räumlichkeiten nicht genutzt werden können. Das österreichische Justizministerium bestätigte auch, dass die COVID-19-Epidemie einen außerordentlichen Zufall darstellt, der das Erlöschen der Verpflichtung zur Zahlung der Miete rechtfertigt. Im benachbarten Österreich wird das Risiko der COVID-19-Epidemie daher vollständig von den Vermietern getragen.

2. VERBINDLICHKEIT ZUR MIETENZAHLUNG FÜR MIETER VON GESCHÄFTSGEBÄUDEN ODER GESCHÄFTSRÄUMEN IM EIGENTUM DER REPUBLIK SLOWENIEN ODER DER SELBSTVERWALTETEN GEMEINDEN

Obwohl Änderungsanträge zum Vorschlag des ZDLGPE eingelegt wurden, die eine Maßnahme zur Subventionierung der Verpflichtungen aus Mietverhältnissen für das Mieten von (allen) Geschäftsgebäuden und Geschäftsräumen durch die Republik Slowenien (wie nachstehend beschrieben) vorsahen, wurde diese Lösung in der endgültigen Fassung des ZDLGPE nicht übernommen.

Das ZDLGPE befasst sich nämlich nicht mit der Frage der Zahlung von Mieten im Allgemeinen, sondern regelt nur die Verbindlichkeit zur Zahlung von Mieten für Mieter von Geschäftsgebäuden oder Geschäftsräumen in Eigentum der Republik Slowenien oder der selbstverwalteten Gemeinden (für Mieten nach dem Gesetz über Staats- und Gemeindeeigentum) – aber nicht für alle anderen Mieter.

Im ZDLGPE wurde eine vorübergehende Maßnahme verabschiedet, wonach den Mietern von Geschäftsgebäuden oder Geschäftsräumen in Eigentum der Republik Slowenien oder der selbstverwalteten Gemeinden, die aufgrund staatlicher Maßnahmen und aufgrund der Ausbreitung der Krankheit daran gehindert oder erheblich daran gehindert werden, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, in der Zeitdauer der verkündeten COVID-19-Epidemie (d.h. ab dem 13. März 2020 bis zur Aufhebung der verkündeten Epidemie) keine Miete oder ein Teil der Miete verrechnet wird.

Die Berechtigung für die Befreiung von der Zahlung wird vom Vorgesetzten des Verwalters des sachlichen Staatsvermögens bzw. von der für die Ausführung des Haushaltsplans der selbstverwalteten Gemeinde zuständigen Stelle unter den im Voraus vorgeschriebenen Bedingungen festgelegt. In der Begründung zum Vorschlag des ZDLGPE wird besonders betont, dass sich die Befreiungsmaßnahme nicht auf die Betriebskosten bezieht. Dabei ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag, den der Mieter aus öffentlichen Mitteln (d.h. aus Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuererleichterungen) erhalten kann, auf 800.000 EUR begrenzt ist (bzw. 120.000 EUR, wenn der Mieter im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist oder 100.000 EUR, wenn der Mieter in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist). Das ZDLGPE legt auch einige andere Beschränkungen fest, die für Mietbefreiungen gelten (im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für eine solche Maßnahme).

Die im ZDLGPE verabschiedete Maßnahme befreit daher eine (sehr) begrenzte Gruppe von Mietern ganz oder teilweise von Mietzahlungen (diese Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, da die zuständige Person oder Behörde über die Berechtigung des Antrags auf Befreiung entscheiden muss). Für alle Mieter, die Geschäftsgebäude und Geschäftsräume von Subjekten mieten, die nicht unter die vorgeschlagene Maßnahme fallen (solche Mietverträge sind deutlich zahlreicher), bleiben die Situation und ihre Verbindlichkeit zur Zahlung von Mieten (vorerst) unverändert.

Es wurde jedoch kein Änderungsantrag zum ZDLGPE der Fraktion der Liste von Marjan Šarc und der SD – Fraktion der Sozialdemokraten angenommen, in dem die Änderungsvorschläge zusammengefasst wurden, die die slowenische Handelskammer, die Slowenische Industrie- und Handelskammer und die Handwerks- und Gewerbekammer Sloweniens an die Regierung der Republik Slowenien gerichtet haben.

Der Vorschlag der Änderungsanträge sah eine Subvention von 70% der durchschnittlichen Miete in der Region für das Jahr 2019 für Mieter von Geschäftsgebäuden oder Geschäftsräumen vor, die aufgrund einer Regierungs- oder Gemeindeverordnung während der Epidemie den Betrieb vollständig eingestellt hatten. Wenn der Mieter seine Tätigkeit Teilweise einstellen musste, würde die Subvention 70% der monatlichen Miete betragen, wenn der Umsatz des Mieters im gleichen Zeitraum des Jahres 2019 monatlich von 80% bis 99% verringert wurde, 50% der monatlichen Miete, wenn der Umsatz des Mieters von 60% bis 79% verringert wurde und bis zu 25% der monatlichen Miete, wenn der Umsatz des Mieters im gleichen Zeitraum des Jahres 2019 monatlich von 40% bis 59% verringert wurde.

Somit bleibt das Problem der Mieten ungelöst, und die Parteien des Mietvertrags müssen in einem rechtlichen Umfeld verhandeln, das keine angemessenen Lösungen für die durch die COVID-19-Krise verursachten Situationen bietet.


1. Die Bestimmung lautet: „Wird die Erfüllung der Verpflichtung einer Partei zu einem bilateralen Vertrag aufgrund eines Ereignisses unmöglich, für das weder die erste Partei noch die andere Partei verantwortlich sind, erlischt auch die Verpflichtung der anderen Partei; hat diese jedoch bereits einen Teil ihrer Verpflichtung erfüllt, kann sie die Rückzahlung nach den Regeln für die Rückgabe des zu Unrecht erhaltenen beantragen.“
2. Siehe den Beitrag der Autoren außerplanmäßige prof. dr. Nataša Samec Berghaus und des Assistenten Klemen Drnovšek von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Maribor, Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Mietverhältnisse aufgrund der Covid-19-Maßnahmen und Vorschläge für Gesetzesänderungen in Bezug auf veränderte Umstände, veröffentlicht unter https://www.tax-fin-lex.si/Publikacije/TflGlasnik/a7074b92-5a6d-4162-a7d9-1bfa276fd101.
3. M. Dolenc v M. Juhart, N. Plavšak (ur.), OZ mit Kommentar, S. 606.

Autoren:
Srečo Jadek, Senior Partner, Žiga Urankar, LL.M., Anwaltskandidat

KÖRPERSCHAFTEN

1. AUSSCHÜTTUNGEN DES GEWINNS UND DER DIVIDENDEN

Dividendenausschüttungen können einen erheblichen Einfluss auf die Liquidität eines Unternehmens haben. Einige Unternehmen mit erfolgreichen internen Liquiditätsmanagementsystemen stellen Mittel zur Ausschüttung von Dividenden (in AG) bzw. Gewinne (in GmbH) bereit, wobei andere Unternehmen die Ausschüttung von Dividenden durch kurzfristige Kredite finanzieren müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der COVID-19-Epidemie dürfte wahrscheinlich ein normales, gut etabliertes System des Liquiditätsmanagements und der Dividendenausschüttung in diesem Jahr gestört werden. In einigen Hauptpunkten heben wir wichtige Aspekte in Bezug auf Dividenden- oder Gewinnausschüttungen hervor:

  • Die Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet, muss spätestens bis zum 31. August abgehalten werden (Artikel 294 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzes – im Weiteren „ZGD-1“). Die Einberufung der Hauptversammlung sollte verschoben werden, bis die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Epidemie aufgehoben wurden bzw. eine zuverlässigere Bewertung der Folgen der umgesetzten Maßnahmen für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens möglich ist. Eine Gesetzesänderung ist bereits in Vorbereitung, die nach dem Vorbild der deutschen Interventionsgesetzgebung die Frist für den Erlass des Beschlusses über die Ausschüttung des Bilanzgewinns bis zum Oktober 2020 verlängern und die elektronische Versammlung (die sogenannte virtuelle Versammlung) ermöglichen wird. Die Fristen für die Prüfung des Jahresabschlusses (einschließlich des konsolidierten Jahresabschlusses) sowie die Frist für die Einreichung der geprüften AJPES-Jahresberichte werden voraussichtlich um zwei Monate verlängert.
  • Die Fragen bezüglich der Durchführung der Versammlung während der Maßnahmen der COVID-19-Epidemie haben wir in einem speziellen Online-Artikel, der unter https://www.jadek-pensa.si/sklic-in-izvedba-skupscine-d-d-v-casu-ukrepov-za-omejitev-sirjenja-covid-19-2/ zu finden ist, ausführlicher analysiert.
  • Artikel 230 Absatz 3 des ZGD-1 ermöglicht es den Leitungs- und Aufsichtsorganen beim verabschieden des Jahresberichts und der Entscheidung über die Verwendung des Nettogewinns neue Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmen in den kommenden Jahren auswirken werden, und zusätzliche Gewinnreserven zu bilden. Selbstverständlich sind auch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und der Satzung (z.B. satzungsgemäße Rücklagen, besondere Befugnis zur Bildung von Gewinnrücklagen) zu berücksichtigen.
  • Die Entscheidung des Unternehmens den Bilanzgewinn zur Ausschüttung von Dividenden bzw. Gewinn zu verwenden nicht vorzuschlagen, kann die Aktionäre, deren Liquidität sich ebenfalls verschlechtert hat, erheblich beeinträchtigen, insbesondere müssen aber die Finanzinvestoren ihren Anlegern auch die erforderlichen Renditen zusichern. Der Vorschlag für einen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für 2019 sollte daher auch diesen Aspekt berücksichtigen. Die außerordentliche Gesetzgebung berührt nicht ihr Recht, die Ausschüttung einer Dividende / des Gewinns durch einen Gegenvorschlag (Artikel 300 Absatz 1 des ZGD-1) zu fordern, sofern die Gesellschaft einen Gewinn aufweist.
  • Es muss jedoch geprüft werden, wie sich die Ausschüttung von Gewinn auf andere Rechte und Pflichten auswirkt, die sich aus spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie ergeben (z. B. Beschränkung der Gewinnausschüttung im Falle einer Stundung von Kreditverpflichtungen1 oder im Falle der Ausübung des Rechts auf Erstattung von Besoldungsausgleichen oder auf Befreiung von Abgabenzahlungen).2
  • Aktionäre können bei der Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns auch einen zusätzlichen Betrag anderen Gewinnrücklagen zuweisen (Artikel 230 Absatz 6 des ZGD-1).
  • Aktionäre oder Gesellschafter können beschließen, den nicht zugewiesenen Bilanzgewinn beizubehalten und dadurch die Liquidität des Unternehmens zu verbessern, gleichzeitig behalten sie aber auch das Recht über die Verwendung der Gewinnrücklagen im nächsten Jahr zu entscheiden (Artikel 230 Absatz 7 des ZGD-1).
  • Die Dividende wird in der Regel in bar ausgeschüttet, kann jedoch in Form einer Abtretung und Übertragung einer Forderung oder Aushändigung einer Sache ausgeschüttetwerden. Bei einer nicht monetären Ausschüttungsweise sind die entsprechenden Bewertungsregeln zu beachten. Es kann auch vorgeschlagen werden, die Gewinne in Raten auszuschütten.
  • Gemäß Artikel 399 des ZGD-1 haben Aktionäre und Gesellschafter das Recht, den Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns anzufechten, wenn die Hauptversammlung beschlossen hat, den Gewinn nicht in Höhe von mindestens 4% des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten, wenn dies nach Beurteilung des sorgfältigen Unternehmers unter den Umständen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens nicht erforderlich war. Letzteres zu beweisen wird unter den gegebenen Umständen ziemlich schwierig sein.
  • Die Hauptversammlung kann auch die Vergütungspolitik der Leitungs- und Aufsichtsorgane festlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die Vergütungen mit der Finanzlage des Unternehmens und den erzielten Ergebnissen übereinstimmen (Artikel 294 Absätze 6 und 7 des ZGD-1).

1. Sehe oben das Kapitel über Finanzen.
2. Sehe Artikel 40 der Megagesetzreform, die den Artikel 99 des Megagesetzes ausführt.

Autorin:
doc. dr. Anja Strojin Štampar, mag. posl. ved, LL.M., Senior Beraterin

INSOLVENZ

1. DIE UNTERNEHMEN BEFINDEN SICH IN DER GRAUZONE DER INSOLVENZ

Bei der Beurteilung der Insolvenz muss das Gesetz über Finanzverwaltung, Insolvenzverfahren und Zwangsvergleich (im Weiteren „ZFPPIPP“) in der vor dem Ausbruch der Epidemie geltenden unveränderten Fassung berücksichtigt werden, da ZIUZEOP die Anwendung des Artikel 14 des Gesetzes nicht geändert oder ausgesetzt hat.

Eine dauerhafte Illiquidität ist eine der Insolvenzgründe gemäß Artikel 14 des ZFPPIPP. Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 lautet: … in einem längeren Zeitraum nicht in der Lage ist, alle in diesem Zeitraum fällig gewordene Verpflichtungen zu erfüllen … („Dauerhafte Illiquidität“).

Dauerhafte Illiquidität ist das Gegenteil von kurzfristiger Zahlungsfähigkeit und wird in der Theorie auch als kurzfristige Zahlungsunfähigkeit definiert. Kurzfristige Zahlungsfähigkeit ist jedoch die Fähigkeit, fällige Verpflichtungen rechtzeitig zu erfüllen. Kurzfristigkeit bedeutet, dass die Fähigkeit des Schuldners über bestimmte kürzere Zeiträume beurteilt wird. Die Definition der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit ist in Artikel 11 Absatz 1 des ZFPPIPP enthalten. In den erweiterten einleitenden Erklärungen zu ZFPPIPP (GV Založba, 2008) schreibt Dr. Nina Plavšak auf Seite 30: »Die kurzfristige Zahlungsfähigkeit bestimmen wir auf der Grundlage einer Einschätzung, ob ein Subjekt in einem bestimmten Zeitraum über ausreichende Geldmittel oder andere liquide Finanzmittel verfügt, mit denen er den in diesem Zeitraum fälligen Verpflichtungen nachkommen kann.“

Die Definition der Insolvenz gemäß Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 des ZFPPIPP bedeutet eine Prognose der Liquidität bzw. Illiquidität des Schuldners. Es handelt sich um eine ex-post Bewertung, d.h. der bereits bestehenden Tatsachen und ex-ante, d.h. der zukünftigen Tatsachen, im letzteren Fall also der Tatsachen über den Zustand des Schuldners, noch bevor die Tatsache des Verzugs der fälligen Verpflichtungen des Schuldners eintritt. Natürlich kann sich diese Einschätzung auch auf die historische Tatsache beziehen, dass der Schuldner seinen fälligen Verpflichtungen in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, aber dies stellt keine ausschließliche Situation, die als einzige die Insolvenz bedeutet, dar. Die Analyse kann daher ex-post oder ex-ante erfolgen.

Eine solche Auslegung des Artikel 14 Absatz 1 Nummer 1 des ZPFPIPP bzw. der dauerhaften Illiquidität ergibt sich aus einer grammatikalischen Auslegung der Vorschrift. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass die Analyse nur ex-post durchgeführt wird, müsste er angeben, „dass er in einem längeren Zeitraum unfähig war, allen seinen Verpflichtungen nachzukommen“. Da aber der Gesetzgeber den Ausdruck „unfähig ist“ verwendet hat, muss dies in Richtung „war gestern unfähig, ist heute unfähig und wird morgen unfähig sein“ allen seinen Verpflichtungen nachzukommen, ausgelegt werden. Es handelt sich daher um einen längeren Zeitraum, in dem der Schuldner nicht in der Lage ist alle seine Verpflichtungen zu erfüllen, wobei dieser Zeitraum entweder die Vergangenheit, die Gegenwart oder die Zukunft darstellt. Da jedoch eine dauerhafte Illiquidität der Gegenpol zur kurzfristigen Zahlungsfähigkeit ist, muss der beobachtete Zeitraum kurzfristig sein, was auch immer kurzfristig in einzigem Fall bedeutet.

Auch die Definition der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 des ZFPPIPP weist selber darauf hin, dass es sich um eine ex-ante Analyse handelt. In der Definition der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit wird nämlich der Begriff „Fähigkeit“ verwendet, der auf bestimmte Merkmale der juristischen oder natürlichen Personen verweist, und nicht darauf ob bestimmte Tatsachen in der Außenwelt bereits aufgetreten sind (dass der Schuldner in einem bestimmten Zeitraum die fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat). Die Tatsache, dass ein Schuldner in einem bestimmten Zeitraum die überfällige Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, stellt nicht seine Fähigkeit dar, sondern lediglich eine rechtlich relevante Tatsache, die eingetreten ist bzw. nicht eingetreten ist und in der Außenwelt bereits erkennbar ist. Die Fähigkeit ist jedoch keine Tatsache, die in der Außenwelt leicht wahrgenommen werden kann, sondern unterliegt einer Bewertung dieses Merkmals bzw. dieser Eigenschaften eines Subjekts.

2. DIE INSOLVENZ UND ZIUZEOP1

ZIUZEOP hat die Wirkung des Artikels 14 ZFPPIPP nicht gestoppt und die Definition der Insolvenz nicht geändert, weshalb diese nach diesem Gesetz ausgelegt wird. Er fügte jedoch einen weiteren Grund für die Insolvenz hinzu, nämlich einen einmonatigen Verzug bei der Auszahlung von Gehältern und Beiträgen, nachdem das Unternehmen eine Erstattung dieser gemäß den Interventionsvorschriften erhalten hatte.

ZIUZEOP (Artikel 96 Absatz 1) entließ die Geschäftsführung im Falle des Eintritts der Insolvenz davon, für die Dauer der verkündeten Epidemie und für drei Monate danach Insolvenzverfahren oder Zwangsvergleichsverfahren zu beantragen. Darüber hinaus sieht die Megagesetzreform eine Verschärfung dieser Bestimmung in dem Sinne vor, dass die Entlassung des Managements bezüglich der Einreichung des Antrags auf Einleitung des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsvergleichsverfahrens nur dann gilt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Unternehmen die Insolvenzsituation beseitigen kann. Auch dies ist eine Prognose, die das Management in diesem Zeitraum kontinuierlich erstellen muss. Wenn es feststellt, dass es keine Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Unternehmen die Insolvenzsituation beseitigen kann, muss es einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens oder des Zwangsvergleichsverfahrens stellen. Andernfalls riskiert die Geschäftsführung des Unternehmens, dass sie nach Artikel 42 ZFPPIPP für den Schaden haftet.

Die ZZUSUDJZ-A-Reform lockert die Strenge des ZFPPIPP, der bei Ablauf der Fristen keine Wiederherstellung des früheren Zustands zulässt, und sieht somit während der Epidemie vor, dass das Gericht auch die versäumten Anträge der Parteien im Insolvenzverfahren berücksichtigen muss, (i) wenn die Verzögerung auf die Folgen der Epidemie zurückzuführen war und (i) wenn das Gericht bis zum Eingang des Antrags noch nicht entschieden hat.

In ähnlicher Weise entlastete ZIUZEOP (Artikel 96 Absatz 2) die Geschäftsführung von der Einberufung der Hauptversammlung, um das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wenn sie es zur Beseitigung der Insolvenz gemäß den geplanten Maßnahmen der Gesellschaft einberufen müsste. Diese Verpflichtungen müssen von den Geschäftsleitungen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Maßnahmen, d.h. bis zum 31. Mai 2020 bzw. 30. Juni 2020, gemäß ZIUZEOP umgesetzt werden.

Artikel 97 des ZIUZEOP verlängert die Frist (i), um die Entscheidung über den Insolvenzantrag eines Gläubigers zu verschieben, und (ii) die Frist, innerhalb der der Schuldner seinen Antrag auf Verschiebung des Insolvenzantrags rechtfertigen kann, auf 4 Monate.

3. WAS VOM ZIUZEOP NICHT GEREGELT WORDEN IST, HÄTTE ABER GEREGELT SEIN SOLLEN

In diesem Abschnitt machen wir auf die Probleme von Unternehmen und Unternehmenseigentümern aufmerksam, mit denen sie bereits heute konfrontiert sind, die aber der ZIUZEOP nicht löste, wobei er dies hätte machen müssen.

Wie bereits erwähnt, führt ZIUZEOP kein Insolvenzmoratorium ein, sondern entbindet das Management nur von bestimmten Handlungen und entlastet es dadurch von der Geschäftsführerhaftung für Nichtausführung, was gut für die Geschäftsführer ist. Für die Unternehmen selbst und zur Lösung der schwierigen Wirtschaftslage bedeuten solche Maßnahmen jedoch nicht viel. Das Eintreten der Insolvenz (der Beginn dieser wird gemäß dem ZIUZEOP nicht verschoben) hat nämlich neben den Haftungen des Managements viele weitere Auswirkungen, die sich nachteilig auf die Wirtschaft und ihren Austritt aus der Krise auswirken können.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Geschäftsleitung bis zum Eintreten der Insolvenz die Geschäfte des Unternehmens zum Nutzen des Unternehmens führt und ihre Haftung gemäß dem „Business Judgement Rule“ beurteilt wird. Das bloße Eintreten einer Insolvenz, die eine objektive Tatsache darstellt, bedeutet, dass die Geschäftsleitung das Unternehmen wesentlich konservativer führen muss, mit dem grundlegenden Ziel, den Wert für die Gläubiger aufrechtzuerhalten. Ein insolventes Unternehmen (Artikel 34 ZFPPIPP) kann nach Eintritt der Insolvenz nur Notgeschäfte durchführen (es zahlt nur für laufende Lieferungen, regelmäßige Ausgaben, muss alle Gläubiger gleichmäßig behandeln, es darf keine alten Schulden begleichen usw.). Es scheint, dass in einer Situation, in der die meisten Unternehmen zahlungsunfähig sind, eine solche konservative Unternehmensführung kein Rahmen darstellen kann, in dem ein wirtschaftlicher Neustart möglich sein wird. Die Unternehmen werden nämlich wieder zahlungsfähig, wenn sie eine Prognose abgeben können, dass sie in dem nächsten kurzfristigen Zeitraum alle in diesem Zeitraum überfälligen Verbindlichkeiten begleichen können. Wenn dies der Moment ist, in dem es fachwissenschaftlich feststellt werden kann, dass das Liquiditätsproblem der Wirtschaft in der Republik Slowenien gelöst ist, sollte bis dahin ein Insolvenzmoratorium angeordnet werden.

Das im oberen Abschnitt Genannte verleitet uns zu dem Schluss, dass der Zeitraum von 3 bzw. 4 Monaten erheblich zu kurz ist, um ein sinnvolles Insolvenzverfahren einzuleiten. Für eine solche Schlussfolgerung gibt es zwei Gründe: erstens wird zu diesem Zeitpunkt keine Bilanz realistisch sein, da der Markt noch nicht normalisiert sein wird, und zweitens wird noch keine plausible/realistische Zukunftsprognose der Geschäftstätigkeit des Unternehmens möglich sein. Das Insolvenzverfahren ohne einen Markt, der ungefähr normal funktioniert, macht keinen Sinn und ergibt kein Produkt außer Kosten. Alle andere im ZFPPIPP festgelegte (Vor-) Insolvenzverfahren sind weder sinnvoll noch ohne eine glaubwürdige Vorhersage der Geschäftstätigkeit des Schuldners möglich, da diese Bestimmung (i) für die Geschäftsleitung erforderlich ist (um ein solches Verfahren überhaupt vorzuschlagen, andernfalls muss sie Insolvenz anmelden), (ii) für das Gericht (die positive Stellungnahme des zertifizierten Unternehmensgutachters ist ein obligatorischer Anhang zum Antrag auf Einleitung eines Zwangsvergleichsverfahrens) zur Einleitung und für die Gläubiger, damit sie informierte Entscheidungen über die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Insolvenz treffen können.

Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass die in ZFPPIPP verfügbaren Instrumente nicht auf die Behebung der Illiquidität von Unternehmen zugeschnitten sind, sondern ausschließlich auf die Tatsache zugeschnitten sind, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des ZFPPIPP im Jahr 2013 der berechtigten Ansicht war, dass die Banken als größte Gläubiger in der Lage sein werden, effektiv zu handeln und schnell Schuldner umzustrukturieren, was sich als richtig erwiesen hat. Deshalb muss man sich fragen, ob auch in dieser Krise zu erwarten ist, dass die Umstrukturierung insolventer Schuldner (wann und wie die Insolvenz gemessen wird, ist eine Vorabfrage) von den Banken durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, sind die Instrumente im ZFPPIPP weniger nützlich und es gibt bessere Lösungen.

Wenn bestehende Unternehmenseigentümer jene sind, die (neben den Banken und dem Staat) am meisten dazu beitragen können, die Wirtschaft aus der „importierten“ Krise herauszuholen, muss ihre Situation bezüglich der Insolvenz verbessert werden. Die derzeitige ist unangemessen und sogar ungerecht, da die Eigentümer bereits mit der Einleitung des Zwangsvergleichsverfahrens ihr Eigentum verlieren und das sogar nach dem Liquidationswert des Vermögens, obwohl der Zweck des Zwangsvergleichs darin besteht, den Ausweg des Unternehmens aus der Insolvenz als ein funktionierendes Unternehmen zu finden. Im Zusammenhang damit ist darauf hinzuweisen, dass die Darlehen der Unternehmenseigentümer während der Krise für die Bereitstellung der Liquidität des Unternehmens in einem möglichen späteren Insolvenzverfahren als Kapital des Unternehmens angesehen werden. Auch diese Bestimmung muss überprüft werden, um festzustellen, ob sie während einer „importierten“ Krise sinnvoll ist.

Wir haben einige Fakten über die aktuelle Liquiditätskrise aufgeführt, die sich aus dem ZFPPIPP ergeben und die die Unternehmenseigentümer und die Geschäftsleitungen bei der mutigen Voranschiebung des Wagens und bei der Rettung der Wirtschaft der Liquiditätsprobleme eher zu behindern als zu stimulieren scheinen.


1. Es werden nur bestimmte (und nicht alle) Neuigkeiten behandelt, die der ZIUZEOP regelt.

Autor:
Srečo Jadek, Senior Partner

VOLLSTRECKUNG

Die Interventionsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuen SARS-CoV-2-Coronavirus haben erhebliche Auswirkungen auf die derzeitige Position der Gläubiger, da sie ihnen vorübergehend die Möglichkeit einschränken, ihre Forderungen gegen Schuldner in Slowenien einzutreiben:

  • Die Gerichte erlassen keine neuen Vollstreckungsbescheide (Anordnung des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien über Sondermaßnahmen wegen der Entstehung von Bedingungen aus Artikel 83.a Absatz 1 des Gerichtsgesetzes und den in Artikel 1 des ZZUSUDJZ genannten Gründen) – gilt spätestens bis zum 1. Juli 2020 bzw. bis zur Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses zur Beendigung der Gründe für die ergriffenen Maßnahmen;
  • Die Vollstreckung von Vollstreckungsbescheiden, die schon vor der Verkündung des Ausnahmezustands erlassen wurden, ist in Vollstreckungsverfahren verschoben (Verschiebung der Vollstreckung), außer im Fall der Vollstreckung von Alimenten (Artikel 93 des ZIUZEOP bzw. des Mega-Gesetzes) – gilt bis zum 31. Mai 2020 und kann zusätzlich um 30 Tage verlängert werden.

Daher können die Gläubiger bis auf weiteres ihre Forderungen in einem gerichtlichen Verfahren nicht wirksam einziehen. Dies gilt auch für die Durchsetzung von Verpflichtungen in Fällen, in denen die Schuldner der Staat, staatliche Stellen, öffentliche Agenturen, öffentliche Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, was geändert werden solle.

Gläubiger können einen Antrag auf Vollstreckung zwar elektronisch oder per Post stellen, das Gericht erlässt jedoch keinen Vollstreckungsbescheid und zustellt diesen dem Gläubiger und dem Schuldner auch nicht.

Die gute Nachricht für die Gläubiger ist, dass sie in der gegenwärtigen Situation zumindest ihre Forderungen von einem Gericht abzusichern lassen können, was ihnen nach Beendigung der Interventionsmaßnahmen eine erfolgreiche Vollstreckung ermöglichen kann. Dies kann die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass nach der Fortsetzung der Vollstreckungsverfahren ein Einzug erreicht wird.

Gläubiger mit einem Vollstreckungstitel (wie z.B. rechtskräftigen Urteil, gerichtlichen Vergleich oder vollstreckbaren Ausfertigung), der sich auf eine Geldforderung bezieht, können die Errichtung eines Pfandrechts an den Immobilien, Geschäftsanteilen oder Mobilien des Schuldners vorschlagen. Gläubiger, die bereits ein Vollstreckungstitel besitzen, können daher erreichen, dass sie bereits jetzt ein Pfandrecht an dem Vermögen des Schuldners erhalten, wodurch die Reihenfolge des Einzugs aus diesem Eigentum bzw. das Recht auf Abgesonderte Befriedigung im Falle eines Insolvenzverfahrens gesichert wird.

Auch Gläubigern, die (noch) über keinen Vollstreckungstitel verfügen, stehen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Forderung zur Verfügung, und zwar können sie Folgendes beantragen:

  • Erlass eines dinglichen Arrests;
  • Erlass einer einstweiligen Verfügung und
  • Sperrung eines Bankkontos gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

Ein dinglicher Arrest kann vom Gläubiger auf der Grundlage einer qualifizierten Urkunde über das Bestehen einer Geldforderung (z.B. einer Entscheidung des Gerichts oder einer anderen Behörde) vorgeschlagen werden, die noch nicht vollstreckbar ist. Der Gläubiger muss daher schon z.B. über ein noch nicht rechtswirksames Gerichtsurteil verfügen. Darüber hinaus muss der Gläubiger die Wahrscheinlichkeit der Gefahr nachweisen, dass die Durchsetzung der Forderung ansonsten ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird. Im Allgemeinen kann das Gericht eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen dinglichen Arreste anordnen:

  • Pfändung von Mobilien und Eintragung von Pfändung in das Register, falls besteht;
  • Pfändung von Geldforderungen oder Forderungen zur Aushändigung von Gegenständen;
  • Pfändung anderer Vermögens- bzw. materieller Rechte;
  • Pfändung von Geldbetrags auf dem Konto des Schuldners bei der Zahlungsorganisation;
  • Eintragung von Pfandrecht an dem Anteil des Gesellschafters in einer Gesellschaft in das Gerichtsregister bzw. auf entmaterialisierten Wertpapier in das Zentralregister für entmaterialisierte Wertpapiere;
  • ein Vorvermerk von Pfandrecht an einer Immobilie des Schuldners oder an einem Recht, der auf der Immobilie eingetragenen ist.

In Anbetracht der derzeitigen Einschränkung der Verfahren für Sicherung von Forderungen kann das Gericht nur über diejenigen Arreste entscheiden, die keine Gerichtshandlungen erfordern, bei denen ein persönlicher Kontakt notwendig ist, worauf die Gläubiger bei der Ausarbeitung eines Arrestantrags achten müssen. Unter diesen Umständen sind die Pfändung von Mobilien und die Pfändung von Forderung auf Aushändigung der Gegenstände am problematischsten, da in diesem Fall ein physischer Kontakt meistens unvermeidlich ist.

Der Gläubiger kann bereits vor Einleitung des Gerichtsverfahrens (auch während und nach Abschluss des Verfahrens) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer monetären oder nicht monetären Forderung vorschlagen. Um mit dem Vorschlag erfolgreich zu sein, muss der Gläubiger mit einer Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass seine Forderung gegen den Schuldner besteht oder sie entstehen wird und dass eine Gefahr für Ausführung der Vollstreckung besteht, wobei bei Geldforderungen eine „subjektive Gefahr“ (d.h. das konkrete Verhalten des Gläubigers, das die Ausführung der Vollstreckung gefährdet) erwiesen sein muss. Bei nicht monetären Forderungen ist das Erweisen einer „objektiven Gefahr“ ausreichend. Bei beiden Arten der einstweiligen Verfügung ist jedoch für den Gläubiger nicht notwendig, dass er das Bestehen der Gefahr nachweist, wenn er als wahrscheinlich erweist, dass der Schuldner durch die vorgeschlagene Verfügung nur einen geringen Schaden erlitten würde. Eine Gefahr gilt als bestehend, wenn die Forderung im Ausland geltend gemacht werden sollte, außer in einem EU-Mitgliedstaat. Der Anwendungsbericht der einstweiligen Verfügungen ist umfangreich, da sie neben der Sicherung von Ansprüchen (einstweilige Sicherheitsverfügungen) auch zur vorläufigen Regelung streitiger Verhältnisse (einstweilige Regulationsverfügungen) verwendet werden können.

Das Gericht kann jede einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Zweck der Sicherung erfüllt werden kann. Im Vergleich zu dem dinglichen Arrest haben die Gläubiger mehr Freiheit bei der Ausarbeitung eines Antrags auf einstweilige Verfügung, jedoch müssen sie während der Gültigkeit der Interventionsvorschriften für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen die Bedingung der Vermeidung von persönlichen Kontakte berücksichtigen.

In grenzüberschreitenden Fällen steht den Gläubigern als Alternative zu den Maßnahmen gemäß nationalem Recht auch der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (ENZBR) zu Verfügung, der es ermöglicht, dass die Sperrung von Geldern auf dem Bankkonto eines Schuldners in einem anderen Mitgliedsstaat schon vor dem Einleiten des Hauptverfahrens gegen den Schuldner in einem Mitgliedstaat durchgeführt wird. Angesichts der Art der Maßnahme sind wir der Ansicht, dass die Einschränkungen, die sich aus den COVID-19-Interventionsmaßnahmen ergeben, die Möglichkeit der Erlassung eines ENZBR nicht beeinträchtigen sollten.

Obwohl das Vollstreckungsverfahren in den meisten Fällen ausgesetzt wird und keine neuen Vollstreckungsbescheide von den Gerichten erlassen werden, steht den Gläubigern eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung, um die Wahrscheinlichkeit des Einzugs ihrer Forderungen nach Normalisierung der Gerichtstätigkeit zu erhöhen. Verfahren für Sicherung von Forderungen sind auch dann sinnvoll, wenn der Gläubiger weiß, dass sein Schuldner auch während des Ausbruchs des neuen Coronavirus Geschäftstätig ist. Durch die Sicherung von Forderungen kann verhindert werden, dass das Vermögen des Schuldners, während die Vollstreckung nicht möglich ist, unbekannt wohin abfließt.

Die Vollstreckung kann jedoch außergerichtlich ungestört erfolgen, beispielsweise durch den Verkauf von verpfändeten Geschäftsanteilen, Vorräten und Einrichtungen oder Immobilien im einen Notarverkaufsprozess gemäß des Finanzversicherungsgesetzes (ZFZ). Es ist zu beachten, dass die Durchführung eines solchen Verkaufs während der Epidemie sehr schwierig sein wird, weil es nicht möglich ist die Übereignung des Eigentums vor Gericht durchzusetzen.

Autoren:
Borut Leskovec, Senior Anwalt, Aida Šabić, Rechtsreferendarin

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Autoren: Srečo Jadek, Seniorpartner, Ožbej Merc, LL.M., Seniorpartner, Andraž Jadek, LL.M., Partner, , , Iris Pensa, Partnerin, Borut Leskovec, Partner, Domen Romih, Partner, Steuerberater, , , ,